Baurecht / BGB

Massenentlassung

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spricht nach den Regelungen in den §§ 17 bis 22 von Massenentlassung, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen folgende Anzahl von Arbeitnehmern einmalig oder schubweise ordentlich kündigt:
  • mindestens 5 Arbeitnehmer bei 21 – 59 Beschäftigten im Unternehmen,
  • 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer bei 60 – 499 Beschäftigten,
  • mindestens 30 Arbeitnehmer bei mehr als 500 Beschäftigten.
Eine Massenentlassung ist dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen. Erfolgt die Kündigung eines Arbeitnehmers und ist bei Zugang der Kündigung die Massenentlassung (sofern nach § 17 I Kündigungsschutzgesetz- KSchG erforderlich) nicht wirksam angezeigt, dann leitet sich daraus die Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB ab. Dies wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2012 (AZR 371/11 – in NZA 15/2013, S. 845 ff.) entschieden. Danach bleibt auch eine Anzeige unwirksam, wenn einer Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt wird und auch die Voraussetzungen des § 17 III KSchG nicht erfüllt sind.
Die Stellungnahme des Betriebsrats muss nicht zwingend in einem eigenständigen Schriftstück niedergelegt sein, wenn vorher zwischen den betrieblichen Parteien im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen eine Interessenausgleich nach §§ 111 und 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu Stande gekommen ist. Die erforderliche Stellungnahme kann dann in diesem Interessenausgleich eingeschlossen werden.
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