Baurecht / BGB

Vergütung bei Vertretungstätigkeit

Ein Arbeitnehmer ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur vereinbarten Tätigkeit, andererseits der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In diesem Zusammenhang traf das Bundesarbeitsgericht ein Urteil vom 25. März 2015 (Az.: 5 AZR 874/12) mit folgenden Aussagen:
  • Erbringt der Arbeitnehmer jedoch auf Veranlassung des Arbeitgebers eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Vereinbarung geschuldete Tätigkeit, so kann er dafür nach § 612 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Vergütung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zur höherwertigen Tätigkeit auch rechtlich verpflichtet war. Voraussetzung für die zusätzliche Vergütung bleibt jedoch, dass die Leistung der höherwertigen Tätigkeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
  • Für die höherwertige Tätigkeit ist als übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB jene Vergütung anzusehen, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält.
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