Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Abmahnung

Im Arbeitsrecht gilt die Abmahnung als Missbilligung wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten des Arbeitnehmers.
Eine Abmahnung setzt inhaltlich voraus:
  • vollständige Beschreibung des beanstandeten Vorkommnisses,
  • rechtliche Bewertung des Sachverhalts,
  • Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Die Schriftform ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber in jedem Fall zu empfehlen. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass seine Vertragsverletzung nicht länger hingenommen wird. Sie dient dazu, den beanstandeten Vorfall festzustellen, den Arbeitnehmer an seine vertraglichen Pflichten zu erinnern und vor Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei weiterem Fehlverhalten zu warnen.
Eine Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Eine Abmahnung gibt es auch im Wettbewerbsrecht, und zwar im Sinne einer Aufforderung, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere