Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Kündigung Arbeitsvertrag

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nach Ablauf von Kündigungsfristen oder fristlos ein Arbeitsverhältnis auflöst.

Für die Beschäftigten im Baugewerbe sind die Regelungen in den speziellen Tarifverträgen zu beachten, und zwar für die
  • gewerblichen Arbeitnehmer im § 11 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe in der Fassung vom 10. Juni 2016) zugleich mit Aussagen zu den Kündigungsfristen zum Arbeitsverhältnis unter:
    • § 11 Nr. 1.1 zu "Allgemeinen Kündigungsfristen" und
    • § 11 Nr. 1.2 zu "Verlängerten Kündigungsfristen" und
  • Angestellten und Poliere im § 11 Nr. 1 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte in der Fassung vom 10. Juni 2016).
Zu unterscheiden ist:
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis wirksam befristet wurde. Ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam oder das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Zur Beendigung ist dann die Kündigung einer Vertragspartei oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich.
Ein Arbeitsverhältnis kann auch einvernehmlich mit Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung beendet werden. Eine schriftliche Abfassung ist erforderlich.
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