Lohn / Tarif / Rente

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Als Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt die Grundfreiheit jedes Bürgers in der Europäischen Union, unabhängig von seinem Wohnort in jeden Mitgliedsstaat der EU eine Tätigkeit aufzunehmen und auszuführen wie in dem Staat, dem er angehört. Dieses Recht ist in der Charta und Verträgen der Arbeitsweise der EU festgeschrieben.
Beschränkungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit können jedoch mit einer maximalen Übergangsfrist von 7 Jahren nach dem „2+3+2“-Modell in Deutschland vorgenommen werden. Diese Fristen wurden in den letzten Jahren bei den erfolgten EU-Osterweiterungen wahrgenommen, so
  • für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn, die am 1. Mai 2004 der EU beitraten, mit Beschränkungen bis 1. April 2011,
  • für die die Staaten Bulgarien und Rumänien, die seit 1. Januar 2007 Mitglieder in der EU sind, mit Beschränkungen bis 31. Dezember 2013,
  • für Kroatien, das zum 1. Juli 2013 als neues Mitglied der EU beitrat, mit Beschränkungen zunächst für die nächsten Jahre, folglich mindestens bis 30. Juni 2015. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für Kroaten nicht länger zu beschränken. Folglich können kroatische Arbeitnehmer ab 1. Juli 2015 ohne Einschränkungen in Deutschland tätig werden.
    Ab 1. Juli 2015 dürfen auch kroatische Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsfirmen ihre Arbeitnehmer uneingeschränkt nach Deutschland entsenden.
In den Übergangsfristen war eine Beschäftigung in Deutschland nur mit einer Arbeitsgenehmigung mit Bezug auf § 284 Sozialgesetzbuch-SGB III möglich.
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