Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baulastenverzeichnis

Zu Baulasten als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Tun, Dulden oder Unterlassen eines Grundstückseigentümers wird bei den Baubehörden ein Baulastenverzeichnis geführt, in das die Baulasten eingetragen und erst danach wirksam werden, ebenfalls gegenüber Rechtsnachfolgern. Neben baurechtlichen Verpflichtungen können auch Auflagen, Bedingungen; Befristungen und ggf. Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Das Verzeichnis selbst genießt jedoch keinen öffentlichen Glauben. Auch werden Angaben zu Baulasten nicht im Grundbuch verzeichnet, sondern nur im Baulastenverzeichnis.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baulastenverzeichnis"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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