Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baulast

Aussagen zu Baulasten werden in den Bauordnungen der Bundesländer getroffen. Danach kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem dem Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Das kann beispielsweise ein Zugeständnis gegenüber einem Grundstücksnachbarn beinhalten, erforderliche Abstands-, Zufahrts- oder Stellplatzflächen mit zu nutzen. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Baulast zu berücksichtigen, obgleich sie nicht direkt zu einem Bebauungsplan gehört. In der Regel gehören Verpflichtungen zum Bau und der Unterhaltung von Straßen nicht zu den Baulasten.
Die Verpflichtungserklärungen bedürfen z. B. nach der Sächsischen Bauordnung (§ 83 Abs. 2) der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Sie kann ebenfalls nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde untergehen. Wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht, kann ein Verzicht nach vorheriger Anhörung der betreffenden Parteien erklärt werden. Da vorher ja ein Interesse an der Baulast bestand, dürfte ein Verzicht nur relativ selten eintreten.
Bei der Wertermittlung von Grundstücken wird von Interesse sein, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen. Sie können durchaus den Verkehrswert beeinflussen. Da die Baulasten nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bedeuten, lassen sich aus ihnen nicht unmittelbar Grunddienstbarkeiten ableiten. Der aus einer Baulast belastete Grundstückseigentümer könnte aber einen Ausgleich beanspruchen, der meistens zwischen den Partnern als Entschädigung vereinbart wird.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baulast"

Auszug im Originaltext aus DIN 18960 (2020-11)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1998 (2018-07)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.3.1 Anlage technische Infrastruktur, die das Funktionieren des Verkehrs sowie der Sparten ermöglichtAnmerkung 1 zum Begriff: Dazu zählen u. a. alle Ver- und Entsorgungseinrichtungen wie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1076 (1999-11)
4.1 Allgemeines Als Unterlagen für die Prüfung und Überwachung dienen Bauwerksverzeichnis (4.2), Bauwerksbuch (4.3), Bauwerksakte (4.4).4.2 Bauwerksverzeichnis Um einen Überblick über alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Ingenieurbauwerke im Zug...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18205 (2016-11)
Die Checkliste in Tabelle A.5 bietet eine fakultative Grundlage für die Bearbeitung des Prozessschrittes 5 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1986-100 (2016-12)
5.4.1 Grundlagen für die Aufstellung des Entwässerungsplanes 5.4.1.1 AllgemeinesIn Abhängigkeit von der Größe des Bauobjektes und seiner Nutzung sind bei Neu- und Umbauten oder Sanierungen Entwässerungspläne aufzustellen, die auch Antragsgegenstand b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1998 (2018-07)
Diese Norm regelt die Unterbringung von Ver- und Entsorgungsleitungen bei der Neuanlage von öffentlichen Verkehrsflächen.Sie soll bei der Festlegung von Leitungszonen Anwendung finden.Für bestehende Leitungen gilt der Bestandsschutz. Es empfiehlt sic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1998 (2018-07)
4.1 Allgemeines Die Unterbringung von Ver- und Entsorgungsanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen erfordert eine gesamtwirtschaftlich und technisch günstige Lösung: die mit den technischen Regeln des Straßenbaus und der Sparten im Einklang...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18220 (2023-08)
Die Art und Weise der Dokumentation von Lage und Höhe der Glasfasermedien erfolgt für alle nach dieser Norm gelegten Glasfasermedien in Anlehnung an die ATB-BeStra. In Abweichung davon ist bei mindertiefer Legung im Bereich der Straßenkrone die maxim...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14090 (2024-02)
4.2.1 Breite, Höhe Zufahrten müssen ständig freigehalten werden.Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mindestens 3,5 m betragen (siehe Bild 4).Die lichte Höhe der Zu- bzw. Durchfahrten als Teil der Zufahrt muss mindestens, senkrecht zur Fa...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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