Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baulast

Aussagen zu Baulasten werden in den Bauordnungen der Bundesländer getroffen. Danach kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem dem Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Das kann beispielsweise ein Zugeständnis gegenüber einem Grundstücksnachbarn beinhalten, erforderliche Abstands-, Zufahrts- oder Stellplatzflächen mit zu nutzen. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Baulast zu berücksichtigen, obgleich sie nicht direkt zu einem Bebauungsplan gehört. In der Regel gehören Verpflichtungen zum Bau und der Unterhaltung von Straßen nicht zu den Baulasten.
Die Verpflichtungserklärungen bedürfen z. B. nach der Sächsischen Bauordnung (§ 83 Abs. 2) der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Sie kann ebenfalls nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde untergehen. Wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht, kann ein Verzicht nach vorheriger Anhörung der betreffenden Parteien erklärt werden. Da vorher ja ein Interesse an der Baulast bestand, dürfte ein Verzicht nur relativ selten eintreten.
Bei der Wertermittlung von Grundstücken wird von Interesse sein, ob auf dem Grundstück Baulasten liegen. Sie können durchaus den Verkehrswert beeinflussen. Da die Baulasten nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bedeuten, lassen sich aus ihnen nicht unmittelbar Grunddienstbarkeiten ableiten. Der aus einer Baulast belastete Grundstückseigentümer könnte aber einen Ausgleich beanspruchen, der meistens zwischen den Partnern als Entschädigung vereinbart wird.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baulast"

Gesetze
Ausgabe 2010-03
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, die zuletzt durch das Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2018-07
Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571) geändert worden ist....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 1998-11
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, 365), die zuletzt durch das Gesetz vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) geändert worden ist....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2004-02
Landesbauordnung für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, die zuletzt durch das Gesetz vom 16.03.2022 (Amtsbl. I S. 648) geändert worden ist....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2012-04
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom April 2012, die zuletzt durch das Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 578) geändert worden ist. ...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2006-02
Bauordnung für Berlin(BauO Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2013-09
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, die zuletzt am 18. November 2020 (GVBl. LSA S. 660) geändert worden ist....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2018-07
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086)....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2018-11
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), inklusive der Änderung vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5)....
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Ausgabe 2018-09
Bremische Landesbauordnung (BremLBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2018....
- Gesetze im Originaltext -

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