Baurecht / BGB

Betriebsübergang

Beim Betriebsübergang wechselt der Besitzer bzw. Inhaber eines Unternehmens auf Grundlage einer rechtlichen Vereinbarung. Für die Arbeitnehmer wird dadurch ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie haben "Bestandsschutz" mit Bezug auf § 613a BGB, sofern im Zeitpunkt des Betriebsübergangs rechtlich bestanden. Danach geht das Arbeitsverhältnis auf das neue Unternehmen über.
Zum Betriebsübergang ergingen in letzter Zeit einige Urteile des Bundearbeitsgerichts, so beispielsweise:
  • zur Zuordnung zu einem Unternehmen mit Urteil vom 21.2.2013 (Az.: 8 AZR 877/11):
    Gehen ein Betrieb oder Betriebsteil beim Betriebsübergang auf einen neuen Erwerber über, so werden nur diejenigen Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis dem übergegangenen Unternehmen zugeordnet waren. Bezüglich der Zuordnung kommt es auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher nicht vor, so erfolgt die Zuordnung durch den Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts.
    Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines wirksamer Zuordnung auf das neue Unternehmen, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen bisherigen Arbeitgeber auf Zuordnung zu einem anderen Betrieb.
  • zur Unterrichtungspflicht mit Urteil vom 14.11.2013 (Az.: 8 AZR 824/12):
    Die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB der Arbeitnehmer, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, soll eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts schaffen, beispielsweise für die Einholung von Informationen, Erkundigungen und Beratungen. Dafür müssen dem Arbeitgeber Aussagen fehlerfrei zu den im Handelsregister eingetragenen Tatsachen angegeben werden, wenn darauf verwiesen wird.
    Weiterhin ist darüber zu informieren, wenn der Neuerwerber eine Neugründung vorsieht, die nach dem Betriebsübergang nach § 112a Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht sozialplanpflichtig ist.
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