Jahresabschluss / HGB

Bilanzberichtigung

Hat ein steuerpflichtiges Unternehmen beim Finanzamt eine inhaltlich fehlerhafte Bilanz eingereicht, dann ist eine Berichtigung der Bilanz erforderlich. Mit der Berichtigung ist dann der rechtlich richtige Bilanzansatz vorzunehmen. Von einem fehlerhaften Ansatz wird dann gesprochen, wenn er dem Grunde und der Höhe nach objektiv nicht den Bilanzierungsvorschriften nach Einkommensteuergesetz (EStG) und Handelsgesetzbuch (HGB) entspricht bzw. dagegen verstößt. Das wird auch dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige einen Bilanzposten überhaupt nicht oder falsch bilanziert. Es liegt dann ein objektiver Fehler vor.
Zusätzlich war in der Vergangenheit maßgebend, dass der fehlerhafte Bilanzansatz hätte vom Steuerpflichtigen bei der Bilanzaufstellung erkannt werden müssen. War dies aber nach den vorliegenden Erkenntnissen zum Bilanzstichtag trotz gewissenhafter Prüfung jedoch nicht möglich, war danach - subjektiv bedingt - der erfolgte Bilanzansatz nicht unbedingt fehlerhaft. Eine daraus resultierende Bilanzberichtigung war vom Finanzamt nicht vorzunehmen.
Diese subjektive Fehlerbetrachtung wurde mit den Eckpunkten eines BFH-Beschlusses vom 31. Januar 2013 aufgegeben, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Für eine Bilanzberichtigung ist danach nur noch maßgebend, dass ein objektiver Fehler zum Bilanzansatz vorliegt.
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