Jahresabschluss / HGB

Bilanz (nach Handelsrecht)

Die Bilanz ist eine zweiseitig geführte Rechnung in Kontoform, die in der Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) grundsätzlich nur Bestände an einem Stichtag, d. h. am Ende des Geschäftsjahres, zeigt und somit der Darstellung der Vermögenslage dient.
Beide Seiten müssen stets wertmäßig gleich groß sein.
Das Gliederungsschema ist im § 266 Handelsgesetzbuch (HGB) vorgegeben. Die Tiefe der Gliederung ist bei Kapitalgesellschaften je nach Größe unterschiedlich. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten des vollständigen Schemas im § 266 HGB aufgeführt sind.
Vereinfacht bzw. beschränkt auf die Hauptgliederungspunkte stellt sich folgende Beispielbilanz (in T-€) dar:
Bilanz per 31.12.
AktivaPassiva
A. Anlagevermögen600A. Eigenkapital500
B. Umlaufvermögen
- Vorräte, Stoffe
- Vorräte unfertige Leistungen
- Forderungen
- Bankguthaben
(3.400)
900
700
1.000
10
B. Rückstellungen200
C. Rechnungsabgrenzungsposten-C. Verbindlichkeiten
- gegenüber Banken
- aus Lieferungen und Leistungen
(3.300)
2.300
1.000
D. Aktive latente Steuern-D. Rechnungsabgrenzungsposten-
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung
-E. Passive latente Steuern-
Summe Aktiva4.000Summe Passiva4.000
Bilden mehrere Bauunternehmen eine wirtschaftliche Einheit, so ist eine Konzernbilanz nach § 290 ff. HGB aufzustellen. Sie entsteht nicht durch Addition der Einzelbilanzen der Unternehmen, eines Konzerns, sondern unter Aufrechnung der Positionen, die eine Folge der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den rechtlich selbständigen Konzernunternehmen sind.
Die Konzernbilanz ist folglich eine konsolidierte Bilanz, die Doppelzählungen vermeidet, z. B. als
  • Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten oder
  • Eliminierung von Gewinnen und Verlusten aus Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen.
Für kapitalmarktorientierte bzw. börsennotierte Konzerne sind Konzernabschlüsse unter Anwendung der IAS / IFRS gemäß International Accounting Standards (IAS) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) verbindlich vorgeschrieben. Der Einzelabschluss nach HGB und die Steuergewinnermittlung bleiben aber für die Unternehmen davon unberührt.
Für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, haben bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz (nach Handelsrecht), sowie ggf. eine Überleitungsrechnung als elektronische Bilanz (eBilanz) auf Grundlage des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.2008 gegenüber den Finanzverwaltungen zu übermitteln. Das kann auch Bilanzen aus Rumpfgeschäftsjahren, Eröffnungsbilanzen sowie Datensätze aus Umwandlungen und ggf. Liquidationen betreffen. Danach entfällt die Übermittlung in Papierform.
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