Baubetrieb/Bauunternehmen

Corona-Testangebotspflicht der Unternehmen

Die Corona-Testangebotsverpflichtung ist auf Grundlage der „Dritten Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. April 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger)“ seit 23. April 2021 in Kraft, spätestens mit Ablauf zum 30. Juni 2021.
Danach haben die Unternehmen als Arbeitgeber:
  • gegenüber allen Arbeitnehmern (auch leitenden Angestellten und Auszubildenden) mit häufigen Kontakten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, ein Testangebot von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche mit Bezug auf einen direkten Erregernachweis zu unterbreiten, worüber die Arbeitnehmer durch geeignete Information zu unterrichten sind,
  • die diesbezüglichen Unterlagen bis zum 30. Juni 2021 als Nachweise gegenüber den zuständigen Behörden aufzubewahren.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine „Kurzinformation zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Verpflichtung zum Angebot von Corona Tests (Stand: 23. April 2021)“ herausgegeben. Informationsangebote zu Corona-Tests bieten auch die Berufsgenossenschaft (BG Bau) sowie die Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK, ZDH mit der gemeinsamen Plattform „Wirtschaft testet gegen Corona (Fragen und Antworten)“.
Corona-Testangebotspflicht der Unternehmen
Bild: © f:data GmbH
Ableitend aus den diesbezüglichen Corona-Arbeitsschutzverordnungen sind folgende Aspekte hervorzuheben:
  • Als Angebot können als Testarten – PCR-Test, PoC-Schnelltest und Selbsttest – herangezogen werden, die alle die Mindestkriterien nach Herstellerangaben erfüllen, wofür aus Kostengründen der Selbsttest vorzuziehen wäre. Nicht zugelassen sind Antikörpertests.
  • Bei wechselnder Tätigkeit innerhalb einer Woche, z. B. zwischen Betrieb oder Baustelle und Wohnung wäre es ausreichend, wenn die Tests wöchentlich jeweils dort angeboten werden. Ort und Zeit der Testdurchführung sind nicht vorgegeben. Die Vornahme sollte vor Aufnahme der Tätigkeit an den Tagen vorgesehen werden.
  • Das Unternehmen kann die Durchführung der Tests einem Dritten am oder außerhalb des Tätigkeitsorts übertragen, sofern dieser über die erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
  • Die Annahme der Testangebote ist für die Arbeitnehmer freiwillig, kann aber aus speziellen Regeln des Arbeitsrechts und erkennbaren Symptomen im Einzelfall durch den Arbeitgeber sowie durch Landesrecht (z. B. in Bremen ab 10. Mai 2021) verpflichtend angeordnet werden.
  • Die SARS-Arbeitsschutzverordnung sieht nicht verbindlich die Ausstellung einer Bescheinigung über das Testergebnis an den Arbeitnehmer vor.
  • Die Kosten für die Tests hat der Arbeitgeber als Maßnahme des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu tragen.
  • Die Corona-Arbeitsschutzverordnung trifft keine Regelung, inwieweit es sich bei der Durchführung um eine vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Dies dürfte anders gelten, wenn hierzu anderslautende Regelungen in den Bundesländern vorliegen oder der Test verpflichtend vom Arbeitgeber angeordnet wurde.
  • Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht des Unternehmens gilt für den Nachweis über die Beschaffung von Tests oder getroffenen Vereinbarungen mit Dritten. Als Belege sind Verträge und Rechnungen anzusehen.
  • Ist das Ergebnis eines Tests positiv, ist danach ein PCR-Test zu empfehlen, um zu prüfen, ob sich das Ergebnis bestätigt. Dann muss sich der Arbeitnehmer eigenverantwortlich in Isolation begeben. Ein positives Ergebnis wird automatisch an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet, das mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen und eine Quarantäne anordnen wird.
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