
Bild: © Kadmy, Fotolia.com
Leistungen der BG Bau
Die BG-BAU:
bietet einen Schutz für die Beschäftigten im Baugewerbe sowie bei privaten Bauvorhaben, vor allem Schutz zu Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten,
unterstützt die Bauunternehmen und Versicherten in allen Fragen des Arbeitsschutzes, führt Schulungen durch und prüft technische Arbeits- und Schutzmittel,
verfolgt das Unfallgeschehen auf den Baustellen und erforscht die Unfallursachen, wofür den Bauunternehmen als Mitgliedern der gesetzliche Auftrag zur Prävention obliegt, weil die Folgen eines Baustellenunfalls meistens schwerer als in anderen Bereichen sind, betreut die Arbeitnehmer und Versicherten ihrer Mitglieder kompetent und umfassend, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist oder eine Berufskrankheit droht,
betreut mit Betriebsärzten und Fachkräften für Sicherheit des Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienstes die Bauunternehmen und Versicherten.
Finanzierung der BG Bau
Von den Bauunternehmen als Mitglieder sind an die BG BAU Beiträge zu leisten.
Nach der Neuregelung der Finanzierung der Berufsgenossenschaften wird der Beitrag von folgenden Faktoren bestimmt:
der Hauptumlage,
dem internen Lastenausgleich,
den Beiträgen zum arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst,
der Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten und
den Neurenten sowie
dem Beitragsausgleichsverfahren.
Berechnung des BG Bau-Beitrags für Unternehmen
Für die Berechnung des Beitrags der BG BAU ist der „3. Gefahrtarif der BG BAU“ mit Gültigkeit seit 1. Januar 2018 heranzuziehen. Die BGB BAU hat zur Abstufung der Beiträge nach § 157 Sozialgesetzbuch (SGB) VII einen Gefahrtarif festzusetzen. Der Gefahrtarif richtet sich nach:
den Tarifstellen mit der Tarifstellenziffer und den sie bildenden Gewerbezweigen als Gefahrengemeinschaften mit Aufführung von Tätigkeiten und Unternehmensarten bzw. Gewerken, die technologisch gleich oder ähnlicher Art sind und gleich oder ähnliche Gefährdungsrisiken aufweisen, beispielsweise:
100 – Bauwerksbau (mit Tätigkeiten Hoch-, Tief- und Brückenbau, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Bauwerkssanierung u. a.),
900 – Büroteil des Unternehmens (für Beschäftigte in Büros und der Verwaltung).
deren Gefahrklassen, für die die BG BAU zuständig ist, z. B.
Die Zuordnung nach Gefahrklassen (Bau) zur Unfallversicherung der einzelnen Tarifstellen werden aus der Gegenüberstellung der von den Unternehmen als Mitgliedern gemeldeten Arbeitsentgelten aus einem Zeitraum von jeweils 4 Jahren und den in diesem Zeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen aus Versicherungsfällen bestimmt. Danach wird ein Beitragssatz bestimmt, und zwar als Ergebnis der Multiplikation der Gefahrklasse mit dem Beitragsfuß:
Der Beitragsfuß wird jährlich vom Vorstand der BG als Beitrag für 100 € Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1,0 festgelegt.
Die Gefahrklasse als Multiplikator ist jeweils einer Tarifstelle zugeordnet. Sie ist dem Mitglied der BG aus dem Gefahrtarif und dem erfolgten Veranlagungsbescheid ersichtlich.
Der Beitragssatz gibt dann den Beitrag für 100 € Arbeitsentgelt in der jeweils zutreffenden Gefahrklasse an. Dazu wird im laufenden Geschäftsjahr zunächst ein Vorschusssatz im Sinne einer Beitragsvorauszahlung bestimmt. Im Folgejahr wird dann rückwirkend der Beitragssatz festgesetzt und die Zahlungen verrechnet.
Beitragserleichterungen aufgrund der Coronapandemie

Bild: © f:data GmbH
Die BG BAU hatte unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronapandemie Beitragserleichterungen beschlossen und den Vorschusssatz für 2020 auf 0,3850 je 100 € Arbeitsentgelt abgesenkt. Dieser Satz war jedoch nicht ausreichend. Für das Jahr 2021 wurde ein Vorschusssatz von 0,42 je 100 € Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1,0 bestimmt.
Unternehmen können auch kurzfristig finanziellen Aufschub erhalten. Bei Bedarf ist auch eine Stundung möglich.
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Gefahrtarif in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen, neu aufzustellen und von den maßgebenden Gremien beschließen zu lassen. Er basiert auf dem Unfallverzeichnis der BG BAU. Für den 3. Gefahrtarif wurden aus dem Unfallverzeichnis die von den Unternehmen gemeldeten Arbeitsentgelte und die Versicherungssummen der freiwillig Versicherten sowie für Versicherungsfälle gezahlten Entschädigungsleistungen aus den Vorjahren berücksichtigt. So finden immer das aktuelle Unfallgeschehen und die Präventionserfolge Berücksichtigung im Gefahrtarif.
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau
Die BG BAU bietet den bei ihr versicherten Bauunternehmen auch die Möglichkeit, eine "qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung (qUB)" ausgestellt zu bekommen, wenn der Versicherte seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BG BAU nachkommt. Dies ist von Bedeutung, wenn das Bauunternehmen – beispielsweise als leistender Nachunternehmer (NU) – nicht in der Liste der Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt wird und der Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) als Leistungsempfänger geeignete Nachweise bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Denn gemäß der Hauptunternehmerhaftung im Baugewerbe haftet der GU bzw. HU nach § 150 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII für die Zahlungspflicht seines NUs. Die BG Bau liefert den Bauunternehmen zur Hauptunternehmerhaftung eine aktualisierte Checkliste zum Stand Juni 2021 mit Aussagen zur „qUB“, die auch über das Extranet der BG Bau abrufbar ist. Danach sollte die qUB Angaben enthalten über:
die bei der BG Bau eingetragenen Unternehmensteile mit auszuführenden Bauarbeiten bzw. Gewerken,
die gemeldeten Arbeitsentgelte, ausreichend im Verhältnis zum Bauvolumen des Auftrags, ggf. mit Abgleich bei mehreren Aufträgen an denselben Nachunternehmer, nach Schätzung für die Bauzeit,
die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge an die BG Bau.
Die Gültigkeit der qUB erstreckt sich ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe über den gesamten Zeitraum der Bauzeit, ggf. mit mehreren zeitlich folgenden qUB. Die Bereiche der Bauleistungen müssen mit den auf der Baustelle auszuführenden Gewerken übereinstimmen. In der Aktualisierung zur qUB ist der vorherige Hinweis zur „Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Nachunternehmers bis zum Ausstellungstag“ nicht mehr enthalten.