Die BG-BAU:
bietet einen Schutz für die Beschäftigten im Baugewerbe sowie bei privaten Bauvorhaben, vor allem Schutz zu Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten,
unterstützt die Bauunternehmen und Versicherten in allen Fragen des Arbeitsschutzes, führt Schulungen durch und prüft technische Arbeits- und Schutzmittel,
verfolgt das Unfallgeschehen auf den Baustellen und erforscht die Unfallursachen, wofür den Bauunternehmen als Mitgliedern der gesetzliche Auftrag zur Prävention obliegt, weil die Folgen eines Baustellenunfalls meistens schwerer als in anderen Bereichen sind, betreut die Arbeitnehmer und Versicherten ihrer Mitglieder kompetent und umfassend, wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist oder eine Berufskrankheit droht,
betreut mit Betriebsärzten und Fachkräften für Sicherheit des Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienstes die Bauunternehmen und Versicherten.
Von den Bauunternehmen als Mitglieder sind an die BG BAU Beiträge zu leisten.
Nach der Neuregelung der Finanzierung der Berufsgenossenschaften wird der Beitrag von folgenden Faktoren bestimmt:
der Hauptumlage,
dem internen Lastenausgleich,
den Beiträgen zum arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst,
der Lastenverteilung nach Arbeitsentgelten und
den Neurenten sowie
dem Beitragsausgleichsverfahren.
Für die Berechnung des Beitrags der BG BAU ist der „3. Gefahrtarif der BG BAU“ mit Gültigkeit seit 1. Januar 2018 heranzuziehen. Die BGB BAU hat zur Abstufung der Beiträge nach § 157 Sozialgesetzbuch (SGB) VII einen Gefahrtarif festzusetzen. Der Gefahrtarif richtet sich nach:
den Tarifstellen mit der Tarifstellenziffer und den sie bildenden Gewerbezweigen als Gefahrengemeinschaften mit Aufführung von Tätigkeiten und Unternehmensarten bzw. Gewerken, die technologisch gleich oder ähnlicher Art sind und gleich oder ähnliche Gefährdungsrisiken aufweisen, beispielsweise:
100 – Bauwerksbau (mit Tätigkeiten Hoch-, Tief- und Brückenbau, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Bauwerkssanierung u. a.),
900 – Büroteil des Unternehmens (für Beschäftigte in Büros und der Verwaltung).
deren Gefahrklassen, für die die BG BAU zuständig ist, z. B.
Die Zuordnung nach Gefahrklassen (Bau) zur Unfallversicherung der einzelnen Tarifstellen werden aus der Gegenüberstellung der von den Unternehmen als Mitgliedern gemeldeten Arbeitsentgelten aus einem Zeitraum von jeweils 4 Jahren und den in diesem Zeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen aus Versicherungsfällen bestimmt. Danach wird ein Beitragssatz bestimmt, und zwar als Ergebnis der Multiplikation der Gefahrklasse mit dem Beitragsfuß:
Der Beitragsfuß wird jährlich vom Vorstand der BG als Beitrag für 100 € Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1,0 festgelegt.
Die Gefahrklasse als Multiplikator ist jeweils einer Tarifstelle zugeordnet. Sie ist dem Mitglied der BG aus dem Gefahrtarif und dem erfolgten Veranlagungsbescheid ersichtlich.
Der Beitragssatz gibt dann den Beitrag für 100 € Arbeitsentgelt in der jeweils zutreffenden Gefahrklasse an. Dazu wird im laufenden Geschäftsjahr zunächst ein Vorschusssatz im Sinne einer Beitragsvorauszahlung bestimmt. Im Folgejahr wird dann rückwirkend der Beitragssatz festgesetzt und die Zahlungen verrechnet.
Die BG BAU hat unter Berücksichtigung von Auswirkungen aus der Corona-Pandemie Beitragserleichterungen für 2019 und 2020 beschlossen. Gegenüber den bereits im Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen wird der Beitrag für 2019 mit 0,3950 je 100 € Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1,0 bestimmt sowie der Vorschusssatz für 2020 auf 0,3850 je 100 € Arbeitsentgelt abgesenkt. Unternehmen können auch kurzfristig finanziellen Aufschub erhalten. Bei Bedarf ist auch eine Stundung möglich.
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Gefahrtarif in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen, neu aufzustellen und von den maßgebenden Gremien beschließen zu lassen.
Er basiert auf dem Unfallverzeichnis der BG BAU. Für den 3. Gefahrtarif wurden aus dem Unfallverzeichnis die von den Unternehmen gemeldeten Arbeitsentgelte und die Versicherungssummen der freiwillig Versicherten sowie für Versicherungsfälle gezahlten Entschädigungsleistungen aus den Jahren 2012 bis 2015 berücksichtigt. So finden immer das aktuelle Unfallgeschehen und die Präventionserfolge Berücksichtigung im Gefahrtarif.
Die BG BAU bietet den bei ihr versicherten Bauunternehmen auch die Möglichkeit, eine "qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung (qUB)" ausgestellt zu bekommen, wenn der Versicherte seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BG BAU nachkommt. Dies ist von Bedeutung, wenn das Bauunternehmen (beispielsweise als leistender Nachunternehmer (NU)) nicht in der Liste der Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt wird und der General- bzw. Hauptunternehmer (HU) als Leistungsempfänger geeignete Nachweise bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Denn gemäß der Hauptunternehmerhaftung im Baugewerbe (nach § 150 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII) haftet der GU bzw. HU für die Zahlungspflicht seines NU.