Die Einkünfte (Lohn, Gehalt) aus nicht selbstständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuer als Form Einkommensteuer. Der Abzug der Lohnsteuer ist vom Unternehmer als Arbeitgeber vorzunehmen. Das hat grundsätzlich nach dem amtlich gebildeten Verfahren der elektronischen ELSTAM (Lohnsteuerabzugsmerkmale) zu erfolgen. Grundlagen hierzu liefern die: gesetzlichen Anforderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), speziell in den §§ 38 und 39,
Aussagen und Vorschriften ab dem Kalenderjahr 2019 im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. November 2018 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt I 2018, S. 1137) zum Lohnsteuerabzug im elektronischen Verfahren.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Bauunternehmen als Arbeitgeber von der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf mit Bezug auf § 39e Abs. 3 im Einkommensteuergesetz (EStG) bereitgestellt. Sollten die Merkmale in ELSTAM unzutreffend sein, kann der Arbeitnehmer deren Berichtigung beim Finanzamt beantragen. Für die Teilnahme am ELSTAM-Verfahren muss sich der Arbeitgeber zunächst einmalig unter ELSTER (www.elster.de) unter der Steuernummer des Unternehmens registrieren lassen. Nach erfolgter Authentifizierung erhält der Arbeitgeber ein elektronisches Zertifikat.
Für die Teilnahme am ELSTAM-Verfahren ist erforderlich, dass der Arbeitgeber einen neu eingestellten Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung einmalig anmeldet. Danach kann er dessen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen, in das Lohnkonto übernehmen und nach den Angaben zur Gültigkeit nach § 39e Abs. 4 im EStG anwenden. Für die Anforderung von ELSTAM sind folgende Daten des Arbeitnehmers mitzuteilen:
Identifikationsnummer,
Tag der Geburt,
Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
Angabe, ob es sich um ein Haupt- oder ggf. Nebenarbeitsverhältnis handelt,
Angabe, ob und in welcher Höhe ggf. ein Frei- und Hinzurechnungsbetrag abgerufen werden soll.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die ELSTAM nach § 39e Abs. 5 EStG monatlich anzufragen und abzurufen. Dafür kann auch ein Mitteilungsservice der Finanzverwaltung genutzt werden.
Anzuwenden sind die ELSTAM für die zeitliche Gültigkeit des Lohnsteuerabzugs, spätestens bis zur Mitteilung des Arbeitgebers gegenüber der Finanzverwaltung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers. Sofern der Arbeitgeber noch Lohn bzw. Gehalt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen hat, sind für die Lohnsteuer die ELSTAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt, wofür eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung nicht nochmals erforderlich ist.
Mit der Übermittlung eines Sterbedatums wird der ELSTAM-Datensatz gesperrt. Für noch ausstehende Zahlungen sind dann die ELSTAM des Erben heranzuziehen.