Lohn / Tarif / Rente

Erstattungssätze für überbetriebliche Ausbildung

Zum 1. Januar 2015 ist der neue "Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10. Dezember 2014" in Kraft getreten. In diesem Tarifvertrag werden im § 24 Abs. 1 und 2 die erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten ausgewiesen. Die Erstattung erfolgt durch die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft).
Ab 2015 wurden die Erstattungsbeträge um ca. 7 bis 11 % gegenüber dem Stand 2010 erhöht und damit den allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung getragen. Die Erstattungen für die vom Ausbildungsbetrieb zu tragenden Gebühren betragen nunmehr ab 2015:
  • pauschal je Ausbildungstagewerk 40 € sowie zusätzlich täglich bis 30 € im Falle der Internatsunterbringung oder
  • auf Nachweis pro Ausbildungstagewerk bis zu 55 € sowie zusätzlich täglich bis zu 40 € bei Internatsunterbringung.
Die einem Bauverband angeschlossenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten rechnen fast ausnahmslos mit Kostennachweis ab.
Eine Erstattung setzt voraus, dass die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen ist. Begrenzt wird die Erstattung, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, bei der Ausbildung:
  • eines Elektrikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchsten für 150 Ausbildungstagewerke,
  • eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke,
  • für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke,
  • für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens bis 90 Ausbildungstagewerke.
Dem Auszubildenden werden mit Bezug auf § 8 im BBTV die ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte erstattet, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
Bauprofessor-Redaktion
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