ULAK ist die Kurzbezeichnung für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Sie erbringt Leistungen zum Urlaubsverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer.
Was ist die ULAK-Bau?
ULAK ist die Kurzbezeichnung für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Sie ist ein organisierter Bestandteil der SOKA-Bau innerhalb der Sozialkassen der Bauwirtschaft als Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Bauunternehmerverbände und IG BAU). Von ihr werden Leistungen zum Urlaubsverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer in Bauunternehmen erbracht. ULAK ist die Kurzbezeichnung für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.
Welcher Geltungsbereich ist maßgebend?
Zum Einzugsbereich der ULAK-Bau rechnen die Unternehmen im betrieblichen Geltungsbereich des „Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)“, vorrangig des Bauhauptgewerbes. Grundlage für das Sozialkassenverfahren liefert der allgemeinverbindliche "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 und der letzten Fassung vom 13. Dezember 2023“. Anstelle der ULAK werden für Bauunternehmen in Bayern und Berlin die Aufgaben und Leistungen zum Urlaubsverfahren mit regionaler Zuständigkeit erbracht durch die
- Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes (UKB)
- Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SOKA-Bau Berlin)
Darüber hinaus gibt es für eine Reihe von Gewerben wie für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Klempner- und Steinmetzhandwerk eigenständige Sozialkassen mit Bezug auf eigene maßgebende Tarifverträge. In einigen Gewerben werden auch die Urlaubsentgelte direkt an die betreffenden Arbeitnehmer gezahlt und nicht über das Umlageverfahren.
Welche Leistungen sichert die ULAK-Bau?
Die ULAK sichert die Ansprüche auf Zahlung der folgenden Leistungen:
- Erstattung von Vergütungen als Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft nach den tariflichen Regelungen für das Urlaubsentgelt sowie das zusätzliche Urlaubsgeld an gewerbliche Arbeitnehmer in den Bauunternehmen.
- Abgeltungs- und Entschädigungsleistungen an einbezogene Bauunternehmen, beispielsweise Auszahlung von verfallenen Urlaubsansprüchen direkt an die Arbeitnehmer.
- Erstattung von Ausbildungs- und Sozialaufwendungen an Betriebe und Erstattung der Kosten für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen.
Die Urlaubsabgeltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmeranteile der SV sowie die pauschalisierten Steueranteile werden von der ULAK abgezogen, wofür der Arbeitnehmer mit seinem Antrag seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitzuteilen hat.
Bei der ULAK können durch die Arbeitgeber auch Arbeitszeit-Guthaben der gewerblichen Arbeitnehmer aus der Arbeitszeitflexibilisierung und Altersteilzeit durch Hinterlegungen auf Sicherungskonten gegen Insolvenz abgesichert werden. Wie wird die ULAK finanziert?
Die Sozialkassen erhalten gemäß den Regelungen im VTV monatlich bestimmte, von den Tarifvertragsparteien festgelegte Beiträge (in %), angeführt unter SOKA-Bau und SOKA-Bau Berlin. Als Basis wird die betriebliche Bruttolohnsumme herangezogen. Die abzuführenden Beiträge sind am 28. Tag des Folgemonats fällig, danach können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Einzugsstelle für alle SOKA-Beiträge einschließlich der UKB und SOKA-Berlin ist die ULAK-Bau zur Verringerung der Verwaltungskosten. Leistungen und Erstattungen werden saldiert verrechnet.
Erstattet werden den Bauunternehmen die an die Arbeitnehmer gezahlten Urlaubsentgelte und ein Teil der Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe für die Auszubildenden. Grundlage hierfür bildet der „Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV vom 28. September 2018 und der letzten Fassung vom 10. November 2022)“. Die jeweiligen Erstattungen der überbetrieblichen Berufsausbildung werden von der ULAK direkt an die betreffenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten (ÜAZ) überwiesen. Die ULAK-Bau führt auch das Urlaubsverfahren für Arbeitnehmer durch, die von ausländischen Bauunternehmen auf deutsche Baustellen entsandt werden. Die ULAK ist vereint mit der Zentralversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) und zugleich Einzugsstelle für beide Kassen. Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zieht die ULAK auch die Winterbeschäftigungs-Umlage von den Bauunternehmen ein. Wie funktioniert die Urlaubsabgeltung?
Urlaubsentgelte für in Anspruch genommenen Urlaub von gewerblichen Arbeitnehmern werden vom Arbeitgeber im Lohn ausgezahlt und von der ULAK erstattet. Für gewerbliche Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe kann auch eine Abgeltung bzw. Auszahlung für im Unternehmen nicht in Anspruch genommenen bzw. verfallenen Urlaub direkt durch die ULAK-Bau erfolgen. In Einzelfällen ist die Zahlung auch an sonstige Berechtigte möglich. Dafür muss aber einer der folgenden Gründe maßgebend sein:
- Der gewerbliche Arbeitnehmer war länger als 3 Monate nicht in einem Baubetrieb tätig, der vom BRTV-Baugewerbe erfasst ist und auch nicht arbeitslos.
- Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor mehr als 3 Monaten durch einen Arbeitnehmer, der als Praktikant, Werkstudent, Gelegenheitsarbeiter oder in ähnlicher Weise beschäftigt war.
- Der gewerbliche Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder in absehbarer Zeit nicht in der Lage, den bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben, und zwar nach einer Wartezeit von mindestens 3 Monaten.
- Der gewerbliche Arbeitnehmer wurde länger als 3 Monate nicht mehr auf Grundlage des BRTV-Baugewerbe beschäftigt und nicht mehr von der SOKA-Bau erfasst, ohne dass ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, beispielsweise ein von einem ausländischen Bauunternehmen nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer kehrt wieder in sein Heimatland zurück.
Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist durch den Arbeitnehmer bei der SOKA-Bau zu beantragen. Antragsformulare befinden sich auf den Internet-Seiten der SOKA-Bau und sind auch bei den Bezirksverbänden der IG BAU erhältlich. Dabei sind der Abgeltungsgrund (z. B. Arbeitsbescheinigung des neuen "baufremden" Arbeitgebers) und weiterhin der Nachweis der Abmeldung zur Sozialversicherung des letzten Baubetriebs mit Anschrift und Betriebsnummer der Krankenkasse anzugeben und beizufügen. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer persönlich unterschrieben werden. Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung gegenüber dem Auftraggeber verfällt mit Ablauf des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs folgt, beispielsweise verfällt der Urlaubsanspruch aus 2023 erst zum 31. Dezember 2024 (bei Ansprüchen aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung 3 Monate später). Sollte die Urlaubsabgeltung durch vorherige Beiträge der Arbeitgeber nicht voll gedeckt sein, wird die SOKA die Auszahlung entsprechend kürzen.