Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Gefahrguttransport

Für Transporte von Gefahrgütern gelten spezielle Anforderungen und Regelungen, seit 1. Januar 2013 nach dem Gefahrgutrecht zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2013). Zwischenzeitlich erfolgten weitere Änderungen der "Gefahrgutordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) sowie mit der Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20. Februar 2019". Für Gefahrguttransporte sind ab 1. Juli 2019 ausschließlich die aktuellen Vorschriften anzuwenden.
Änderungen betreffen Festlegungen für besonders auszurüstende Fahrzeuge und Container zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe sowie seit 2013 die Kennzeichnung des "Umschließungsmittels", also die Kennzeichnung des Tanks, der Bestandteil von Geräten oder Maschinen ist. Zu berücksichtigen sind nachfolgende Vorschriften:
  • Die Maschinen/Geräte müssen den Herstellervorgaben der jeweiligen Staaten entsprechen, also z. B. den Maschinenrichtlinien/Bauvorschriften für Umschließungsmittel.
  • Alle Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungsmitteln, die gefährliche Güter enthalten, sind während der Beförderung geschlossen.
  • Die Maschinen/Geräte sind gegen unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter zu schützen. Wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 60 Liter umfasst, und zwar mit weiterer Differenzierung des Fassungsraums bis über 1.500 Liter.
Für die Anbringung des Gefahrgutzettels an der Maschine oder dem Gerät ist jeweils der Verpacker, so beispielsweise bei Baumaschinen das Bauunternehmen, speziell der Fahrer bzw. Maschinist, der das Gefahrgut in den "Tank gewissermaßen als Verpackung" einfüllt, zuständig.
Bezüglich von Gefahrguttransporten in der Bauindustrie hat der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) ein Leitfaden "Gefahrguttransporte in der Bauindustrie – Straße" herausgegeben. Verwiesen sei auch auf den Leitfaden "ADR 2019 (Stand Oktober 2018)" vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) zu wichtigen Änderungen der Vorschriften.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere