Lohn / Tarif / Rente

Gutstunden

Von Gutstunden wird im "Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (letzte Fassung vom 1. August 2014)" in § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Führung eines Arbeitszeitkontos für Maler und Lackierer gesprochen. Auf diesem Konto ist die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit zu erfassen, und zwar
  • im Falle einer vorgearbeiteten Arbeitszeit als Gutstunden und
  • bei nachzuarbeitender Arbeitszeit als Minusstunden.
Bei der Arbeitszeitflexibilisierung ist aber zu sichern, dass die tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden nicht überschritten wird. Weiterhin sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
Die zeitlichen Grenzen betragen höchstens 170 Gutstunden und maximal 30 Minusstunden. Bei Überschreitung der Gutstunden ist ab der 171. Stunde die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung sowie mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen. Auf die innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit bis zur 170. Stunde besteht jedoch kein Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschlag .
Über den jeweils aktuellen Stand von Gutstunden ist der Arbeitnehmer monatlich mit der Lohnabrechnung zu informieren. Jeweils zum 31. März eines jeden Kalenderjahres sind dann die Gutstunden des Arbeitszeitkontos auszugleichen bzw. auf Null zu stellen. Erfolgte bis zu diesem Tag kein Ausgleich durch Freizeit oder in anderer Form, so sind die restlichen Gutstunden mit Mehrarbeitszuschlag zu vergüten.
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