Was bedeutet Arbeitszeitflexibilisierung?
Von Arbeitszeitflexibilisierung spricht man, wenn die tatsächliche Arbeitszeit von der tariflich werktäglichen Arbeitszeit und ggf. Wochenarbeitszeit des Beschäftigten im Unternehmen bezüglich Dauer und zeitlicher Verteilung abweicht und in einem betrieblich festgelegten Zeitraum wieder ein Ausgleich zur tariflichen Arbeitszeit erfolgt. In Unternehmen des Baugewerbes erfolgt die Arbeitszeitflexibilisierung in der Regel nach unterschiedlichen Formen und dafür jeweils geltender tariflicher Regelungen. 
In Unternehmen des Baugewerbes erfolgt die Arbeitszeitflexibilisierung in der Regel nach unterschiedlichen Formen.
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Welche tariflichen Regelungen gelten in Bauunternehmen?
Für Poliere sowie Angestellte, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht (beispielsweise beim Einsatz auf den Baustellen), kann ebenfalls die für Gewerbliche vorgesehene Form der betrieblichen Arbeitszeitregelung bzw. -flexibilisierung nach § 3 im RTV-Angestellte im Baugewerbe vorgesehen werden, entweder durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder durch einzelvertragliche Vereinbarung. Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden?
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie zu den Ausgleichszeiträumen kann nach 2 unterschiedlichen Formen gestaltet werden:
1. Arbeitszeitausgleich innerhalb von 2 Wochen:
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Danach kann die Wochenarbeitszeit den betrieblichen Erfordernissen besser angepasst werden, beispielsweise auch an die jahreszeitlich unterschiedlichen Lichtverhältnisse auf der Baustelle. Die Aufteilung ist jedoch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer vorzusehen bzw. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. 2. Arbeitszeitverteilung im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten:
Der gewerbliche Arbeitnehmer kann innerhalb von 12 Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und bis zu 30 Arbeitsstunden (Minus-Stunden) nacharbeiten, sofern in Betriebsvereinbarungen keine anderen Festlegungen getroffen werden. Als Ausgleichszeitraum wird überwiegend der Zeitraum 1. April bis 31. März Folgejahr gewählt. Eine Bindung an das Kalenderjahr ist nicht sinnvoll, weil der Winter möglichst voll in dem Zeitraum für den Ausgleich liegen sollte. Werden die vorgearbeiteten Stunden im Ausgleichszeitraum wieder ausgeglichen, besteht kein Anspruch auf Überstundenzuschlag. Ein Guthaben an Stunden zum Ende des Ausgleichszeitraums kann einvernehmlich auch auf den nächsten Zeitraum übertragen werden.
Arbeitszeitkonten für Arbeitnehmer
Bei der Flexibilisierung über den Ausgleichszeitraum von 12 Monaten ist es üblich, für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu führen. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die Differenz zwischen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, für die Lohn- bzw. Gehaltsanspruch besteht, und den nach Kalender zu erbringenden bzw. nach Tarifverträgen monatlich zu bezahlenden Arbeitsstunden. Grundlage ist jeweils eine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach den Anforderungen einer Arbeitszeitflexibilisierung.
Das Arbeitszeitkonto soll möglichst nach 12 Kalendermonaten ausgeglichen sein. Würde am Ende des Ausgleichszeitraums noch eine Zeitschuld bestehen, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Ebenso kann ein Zeitguthaben am Ende des Ausgleichszeitraums auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden.
Wird auch für Angestellte im Baugewerbe und Poliere, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht, eine Arbeitszeitflexibilisierung über den Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen, so ist für die betreffenden Angestellten und Poliere auch ein individuelles Arbeitszeitkonto einzurichten. Das Arbeitszeitguthaben soll auch bei den Angestellten und Polieren wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern 150 Stunden und die Arbeitsschuld 30 Stunden nicht überschreiten, sofern keine betriebliche Vereinbarung andere Grenzen bestimmt. Das Arbeitszeitkonto sollte ebenfalls nach 12 Kalendermonaten ausgeglichen sein. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können Guthabenstunden ganz oder teilweise auf den neuen Ausgleichszeitraum übertragen werden. Dem Angestellten muss jedoch das Recht auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden. Eine Zeitschuld ist ebenfalls übertragbar und müsste dann im nächsten Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden.
Verknüpfung von Lohnkonto und Entgeltzahlung
Verknüpft wird das Arbeitszeitkonto meistens mit einem individuellen Lohn- bzw. Entgeltkonto. Auf dem Lohnausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und jenem Lohn, der dem Gewerblichen im Monat mindestens zusteht, zu verzeichnen. Wird im Leistungslohn gearbeitet, darf der Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit - in den Monaten April bis November ein Monatslohn an die gewerblichen Arbeitnehmer in Höhe von 178 Stunden und in den Monaten Dezember bis März von 164 Stunden mit dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) ausgezahlt werden. Ein auf dem Lohnausgleichskonto gutgeschriebener Lohn kann und sollte vorrangig zum Ausgleich für den Monatslohn sowie bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, beispielsweise in der Schlechtwetterzeit im Winter (vom 1. Dezember bis 31. März) herangezogen und ausgezahlt werden. Bei der Flexibilisierung für Angestellte und Poliere ist auf dem Gehaltsausgleichskonto die Differenz zwischen den Stunden, für die ein Gehaltsanspruch oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung besteht, und 173 Stunden gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zu berücksichtigen sind dabei auch gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung.
Arbeitszeitflexibilisierung in anderen Baugewerben
In weiteren Baugewerben, für die nicht der BRTV-Baugewerbe, sondern eigenständige Tarifverträge abgeschlossen werden und maßgebend sind, werden auch Arbeitszeitgestaltungen mit Flexibilisierung praktiziert, so beispielsweise im: Dachdeckerhandwerk mit ebenfalls einer möglichen Vorarbeit bis 150 Stunden,
Gerüstbauhandwerk mit nur einem Ausgleichszeitraum vom 1. April bis 31. März oder
Maler- und Lackiererhandwerk mit bis 170 Guthabenstunden und 30 Minusstunden.
Nach § 9 Abs. 1 im "Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk“ kann zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen die Führung eines Arbeitszeitkontos für die gewerblichen Maler und Lackierer vereinbart werden, wie es auch für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe nach BRTV-Baugewerbe bei der Arbeitszeitflexibilisierung üblich ist. Nicht einbezogen sind dabei jedoch Betriebe, die Entrostungs-, Eisenanstrich- und Asbestbeschichtungsarbeiten durchführen. Bei Überschreitung der Gutstunden ist ab der 171. Stunde die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung sowie mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen. Vom Arbeitgeber ist dafür zu sorgen, dass Gutstunden auch bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.
Was geschieht mit Arbeitszeitguthaben?
Ein Arbeitszeitguthaben kann resultieren aus der Arbeitszeitflexibilisierung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum der betrieblichen Arbeitszeitverteilung. Die Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe können innerhalb von 12 Monaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten. Nach 12 Monaten soll das Guthaben möglichst ausgeglichen werden. Besteht zum Ende noch ein Zeitguthaben, so können die Vorarbeitsstunden auf den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden. Was geschieht bei einer Arbeitszeitschuld?
Eine Arbeitszeitschuld kann resultieren aus der Arbeitszeitflexibilisierung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum. Nach den tariflichen Regelungen in Unternehmen des Bauhauptgewerbes darf die Arbeitsschuld der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Kalendermonaten zu keinem Zeitpunkt 30 Arbeitsstunden überschreiten. Liegt eine Überschreitung vor, ist die Arbeitszeitschuld auf dem individuellen Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers nachzuweisen. Diese Stunden kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer im Ausgleichszeitraum nacharbeiten lassen. Nach 12 Monaten sollte die Schuld ausgeglichen sein. Besteht zum Ende des Ausgleichszeitraums noch eine Zeitschuld, so ist diese in den folgenden Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, so ist die Schuld ebenfalls auszugleichen. Für einige weitere Gewerbe bestehen eigenständige Regelungen zu aus der Arbeitszeitflexibilisierung resultierenden Minusstunden.
Wie kann das Arbeitszeitkonto abgesichert werden?
Aus einem Arbeitszeitguthaben leitet sich auch ein Entgeltguthaben ab. Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Lohnguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.
Dafür kommen infrage:
Der Absicherungsbetrag muss den Gesamt-Bruttolohn zuzüglich 45 % des Bruttolohns für den Sozialaufwand umfassen, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird.
Die Absicherung des Ausgleichskontos für den noch ausstehenden Lohn ist nach § 3 Nr. 1.44 BRTV-Baugewerbe auf Verlangen von einer Bezirks- oder Landesorganisation der Tarifvertragsparteien vom Bauunternehmen nachzuweisen. Sofern kein Nachweis erfolgen kann, ist das Guthaben an die betreffenden Arbeitnehmer auszuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt tritt dann auch die betriebliche Arbeitsverteilung bzw. Form der Arbeitsflexibilisierung außer Kraft.
Sind auch Angestellte und Poliere (bei Tätigkeit in Verbindung mit gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen) in eine betriebliche Arbeitszeitverteilung mit einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum eingebunden, sind für die Absicherung eines Arbeitszeitguthabens die gleichen Formen nach § 3 Nr. 1.33 im RTV-Angestellte wie für die gewerblichen Arbeitnehmer vorzusehen, ebenfalls die Möglichkeit zum Nachweis der Absicherung. Zum Gesamt-Bruttogehalt sind noch 20 % des Bruttogehalts für den Sozialaufwand hinzuzurechnen. Eine Auszahlung des Entgelts wäre ebenfalls fällig, wenn vom Arbeitgeber der Nachweis zur Absicherung nicht erbracht werden kann. Was ist bei Gleitzeit im Baugewerbe zu beachten?
Gleitzeit ist eine Form der Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit für Angestellte im Baugewerbe. Sie kann durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden, und zwar in Unternehmen des Bauhauptgewerbes nach § 3 im RTV-Angestellte. In einer solchen Vereinbarung sollten vorbestimmt werden:
der Geltungsbereich,
die Dauer und zeitliche Lage der Kernarbeitszeit und der Gleitzeitspanne,
die Dauer des Abrechnungszeitraums und
die Kontrolle der Gleitzeiten.
Bei RTV-Angestellten ist die Übertragbarkeit von Zeitsalden (Zeitguthaben oder Zeitschulden) auf 15 Stunden je Kalendervierteljahr zu begrenzen. Sonderregelungen sind möglich, wenn im Fall der betrieblich erforderlichen oder dringenden Anordnung von Arbeitsstunden zum Ende des Kalendervierteljahrs ein Ausgleich nicht mehr möglich ist.
Zu beachten sind neben den tariflichen Aspekten vor allem die Vorschriften im Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06. Juni 1994, in letzter Fassung vom 22. Dezember 2022), in dem die Arbeitszeit als "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen" definiert wird. Auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft gelten als Arbeitszeit, nicht jedoch die Rufbereitschaft. Ausgenommen werden nach § 18 Abs.1 ArbZG lediglich leitende Angestellte.