Vorschriften / Gesetze

Inhouse-Vergabe

In welchen Fällen eine Inhouse-Vergabe möglich sind, regelt § 108 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Werden öffentliche Aufträge an eigenständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben, auf die ein öffentlicher Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, dann liegt ein Inhouse-Geschäft vor, wenn mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie vom öffentlichen Auftraggeber betraut wurden.
Welche Inhouse-Geschäfte vergaberechtsfrei möglich sind, wird im § 108 GWB beschrieben. Solche liegen beispielsweise bei Geschäften vor, wenn:
  • eine "Tochtergesellschaft" eine "Muttergesellschaft" beauftragt,
  • eine "Tochtergesellschaft" ebenfalls eine "Tochtergesellschaft" beauftragt.
Bei vergaberechtsfreien Geschäften erübrigt sich ein Vergabeverfahren.
Inhouse-Vergaben liegen demgegenüber nicht vor, wenn ein Auftraggeber eigene Dienststellen oder Bereiche bzw. Abteilungen mit Aufgaben betraut.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere