VOB A

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht als Teil 4 im Mittelpunkt des "Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203)", das mit Wirkung ab 18. April 2016 als reformierte Regelung zur öffentlichen Auftragsvergabe in Kraft trat. Für öffentlichen Auftraggeber und Bauunternehmen als Auftragnehmer für die Ausführung von Baumaßnahmen soll damit eine flexiblere Vergabe öffentlicher Aufträge erreicht werden. Grundlagen lieferten Regelungen des EU-Gesetzgebers für die öffentliche Auftragsvergabe, die in deutsches Recht umzusetzen waren und detailliertere Aussagen in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB Teil A fanden.
Die unmittelbar für die Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Anforderungen und Regelungen sind eingeflossen:
  • zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte im Abschnitt 2 in den EU-Paragrafen der VOB/A sowie
  • zu Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit im Abschnitt 3 mit den VS-Paragrafen der VOB/A.
Als wichtige Umsetzungen des EU-Vergaberechts im GWB und der VOB/A sind hervorzuheben:
  • freie Wahl durch den Auftraggeber, ob ein offenes oder nicht offenes Vergabeverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb vorgesehen wird,
  • Bereitstellung der Vergabeunterlagen zu Beginn des Vergabeverfahrens auf elektronischem Weg unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig,
  • mögliche, aber freiwillige Verwendung einer "EEE – Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung " als Eignungsnachweis,
  • Vereinfachungen, z. B. das Verhandlungsverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb zu verwenden,
  • erstmals formulierte Voraussetzungen, wie eine "Selbstreinigung" von Unternehmen erfolgen kann,
  • Zulassung von Nebenangeboten, wenn ausschließlich der Angebotspreis als ein Zuschlagskriterium herangezogen wird,
  • Formulierung von Regelungen, unter welchen Umständen Änderungen zum Auftrag während der Vertragslaufzeit vorliegen, die ggf. eine neue Ausschreibung als notwendig erachten könnten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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