Versicherung

Rechengrößen der Sozialversicherung

Als Rechengrößen gelten die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung. Sie werden nach dem höchsten Bruttoentgelt bestimmt, für das ein Sozialversicherungsbeitrag berechnet werden kann. Für einen Betrag oberhalb der Bemessungsgrenzen wird kein Sozialversicherungsbeitrag mehr entrichtet, er steigt nicht mehr an. Folglich nimmt für Bruttoentgelte oberhalb der Grenzen der Sozialversicherungsbeitrag mit zunehmendem Lohn bzw. Gehalt relativ ab.
Die Beitragsbemessungsgrenzen als Rechengrößen zur Sozialversicherung werden jährlich durch Rechtsverordnung neu festgelegt. Sie sind unterschiedlich hoch für
  1. die einzelnen Zweige der Versicherungen (Renten- und Arbeitslosenversicherung und Kranken- und Pflegeversicherung) sowie
  2. auch überwiegend differenziert nach alten und neuen Bundesländern.
Für die Bestimmung wird die Entwicklung der Bruttolohnsummen im vergangenen Jahr zugrunde gelegt.
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