Bild: © f:data GmbHDie Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, das folgende 5 Zweige umfasst:
Die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leistenden Versicherungsbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Versicherungen leiten sich ab aus den Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, die jährlich in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt werden. Mit den für das Jahr 2021 vorbestimmten Ansätzen wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 39,95 % noch knapp unter der 40 %-Marke liegen, die mit der Sozialgarantie bis 2021 vorgesehen war:
● | gesetzliche Krankenversicherung mit | 14,6 % |
● | durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mit | 1,3 % |
● | gesetzliche Pflegeversicherung mit | 3,05 % |
● | gesetzliche Rentenversicherung mit | 18,6 % |
● | Arbeitslosenversicherung mit | 2,4 % |
Soweit eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, ist vom Bauunternehmen als Arbeitgeber der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen. Überschreitet das normale Arbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, werden die Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Für die gesetzliche Krankenversicherung gelten bundeseinheitlich für das Jahr 2021 als:
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V = 64.350 € (2020 = 62.550 €) im Jahr und
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V = 58.050 € (2020 = 56.250 €) im Jahr.
Wenn ein Arbeitnehmer mehr verdient, unterliegt er nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
Auf das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt werden alle beitragspflichtigen Bezüge angerechnet, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, z. B. auch Sonderzahlungen an Arbeitnehmer wie 13. Monatseinkommen, Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld (ZUG) u. a. Die Berechnung ist bei Beginn einer Beschäftigung und jeweils erneut zum 1. Januar eines jeden Jahres vorzunehmen. Zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz als verbindliche Beitragsuntergrenze weiterhin 14,6 %, zu tragen paritätisch je zur Hälfte = 7,30 % vom Bauunternehmen als Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer. Zusätzlich kann die jeweilige Krankenkasse noch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag selbst festlegen und verlangen, der ebenfalls seit 2019 wieder paritätisch, d. h. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz – als Richtgröße für die Krankenkassen zur Festlegung ihres individuellen Zusatzbeitrags – in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Jahr 2021 auf 1,3 % (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 30. Oktober 2020) gegenüber 2020 von 1,1 %. Spezielle Regelungen – näher angeführt unter Krankenversicherung – gelten bei: Die Feststellung, welche Sozialversicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer abzuführen sind, erfolgt über die sogenannten Beitragsgruppen. Bereits bei Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit muss der Arbeitnehmer einer Beitragsgruppe zugeordnet werden, da diese auf der Anmeldung für die Krankenkasse anzugeben ist (z. B. normal oder mit einem höheren oder verminderten Beitrag kranken- und rentenversichert). Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber wird durch ein einfaches Verfahren geregelt. Für Beträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, kann der Betrag in Höhe des Vormonats gezahlt werden und aufwendige Schätzungen können entfallen. Auftretende Abweichungen gegenüber der tatsächlichen Beitragsschuld müssen in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert, d. h. ausgeglichen werden.
Unternehmer des Baugewerbes haften nach dem Sozialgesetzbuch (§ 28e, Abs. 3a SGB IV und § 150, Abs. 3 SGB VII) auch für den Gesamtsozialversicherungs- und den Unfallversicherungsbeitrag ihrer mit Bauleistungen beauftragten Nachunternehmer (NU), und zwar wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung setzt einen Beitragsanspruch der Einzugsstelle gegen den Nachunternehmer voraus, wobei es nur um Beiträge für Arbeitsleistungen im Rahmen des Bauauftrages geht. Die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag greift erst ab einem Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk von 275.000 €. Verwiesen sei hierzu auf Ausführungen unter Hauptunternehmerhaftung.