Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Damit wird die soziale Absicherung gewährleistet.
Diese Versicherungen gehören zur Sozialversicherung
Die Sozialversicherung (SV) ist ein Versicherungssystem, das folgende fünf Zweige umfasst:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung

Seit 2025 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
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Das sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt in diesem Jahr auf 66.150 € (monatlich 5.512,50 €). Die Werte sind im gesamten Bundesgebiet identisch.
In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2025 bundeseinheitlich bei 96.600 € (monatlich 8.050 €).
Die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leistenden Versicherungsbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Versicherungen leiten sich ab aus den Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, die jährlich in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt werden.
Sie betragen allgemein für 2025:
gesetzliche Krankenversicherung: 14,60 %
durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung: 2,50 %
gesetzliche Pflegeversicherung: 3,60 % (plus Zuschlag für Kinderlose)
gesetzliche Rentenversicherung: 18,60 %
Arbeitslosenversicherung: 2,60 %
Soweit eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, ist vom Bauunternehmen als Arbeitgeber der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle bzw. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzuführen. Die Beiträge werden in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.
Die Beiträge zur Sozialversicherung zählen zu den gesetzlichen Sozialkosten. Folglich sind sie bei der Baukalkulation jeweils Bestandteil der Lohnzusatzkosten für die gewerblichen Arbeitnehmer sowie Gehaltszusatzkosten der Angestellten und Poliere im Bauunternehmen. Was gilt bei der gesetzlichen Krankenversicherung?
Arbeitnehmer im Bauunternehmen unterliegen in der Krankenversicherung einer gesetzlichen Versicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiger Verdienst die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB V) bundeseinheitlich in 2025 von 73.800 € (2024 = 69.300 €) bzw. monatlich von 6.150 € nicht übersteigt.

Arbeitnehmer im Bauunternehmen unterliegen in der Krankenversicherung einer gesetzlichen Versicherungspflicht.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherung nach § 6 Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB V) liegt 2025 bundeseinheitlich bei 66.150 € jährlich bzw. 5.512,50 € monatlich. Überschreitet das normale Arbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, werden die SV-Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Auf das Jahresarbeitsentgelt werden alle beitragspflichtigen Bezüge angerechnet, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, z. B. auch Weihnachtsgeld, tarifliche Einmalzahlungen im Bauhauptgewerbe oder zusätzliches Urlaubsgeld (ZUG) entsprechend der Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft. Wer über die Bemessungsgrenze hinaus verdient, kann einer privaten Versicherung beitreten. Die Berechnung ist bei Beginn einer Beschäftigung und jeweils erneut zum 1. Januar eines jeden Jahres vorzunehmen. Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen von 14,6 % ist je zur Hälfte = 7,30 % vom Bauunternehmen als Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer zu tragen. Von der jeweiligen Krankenkasse kann noch ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag nach eigener Festlegung erhoben werden, der ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leisten ist. Die jeweiligen Belastungen können im Einzelnen je nach Krankenkasse und Höhe des Zusatzbeitrags aber abweichen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Beiträge zur Krankenversicherung insgesamt als Sonderausgabe behandelt. Die Feststellung, welche Sozialversicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer abzuführen sind, erfolgt über die sogenannten Beitragsgruppen. Bereits bei Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit muss der Arbeitnehmer einer Beitragsgruppe zugeordnet werden, da diese auf der Anmeldung für die Krankenkasse anzugeben ist (z. B. normal oder mit einem höheren oder verminderten Beitrag kranken- und rentenversichert).
Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber wird durch ein einfaches Verfahren geregelt. Für Beträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, kann der Betrag in Höhe des Vormonats gezahlt werden und aufwendige Schätzungen können entfallen. Auftretende Abweichungen gegenüber der tatsächlichen Beitragsschuld müssen in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert, d. h. ausgeglichen werden.
Regelungen für Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und Kurzarbeit
Spezielle Regelungen gelten für Selbstständige, bei geringfügiger Beschäftigung (Mini- und Midijobs) und Kurzarbeit. Selbstständige stehen nicht in der Sozialversicherungspflicht, sie können sich aber bei bestimmten Voraussetzungen versichern. Bei einem Minijob sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Beim Midijob sind SV-Beiträge anteilig vom Arbeitgeber zu zahlen, jedoch vom Arbeitnehmer nur ein verminderter Beitragssatz nach einem speziellen Faktor zur Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts. Bei Kurzarbeit ist der Beitrag allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Wichtig zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,60 % in 2025. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,60 %, der von ihnen allein zu tragen ist. Eltern erhalten ab dem 2. bis 5. Kind Entlastungen von jeweils 0,25 %.
Der allgemeine Beitragssatz ist nach § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB XI) jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, in Höhe von 1,80 % zu tragen. Eine Ausnahme besteht nur im Bundesland Sachsen. Selbstständige sowie Freiberufler müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung allein aufbringen. Was gilt zur Rentenversicherung?
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist eine Alterssicherung für die abhängig Beschäftigten im Bauunternehmen. Sie ist gesetzlich geregelt und wird durch ein Umlageverfahren sowie mit freiwilligen Beiträgen finanziert. Der Anspruch auf eine Rente wird durch Beiträge entsprechend der Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung erworben. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 % ist ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Spezielle Regelungen gelten ebenfalls bei geringfügiger Beschäftigung und für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt. Bei geringfügiger Beschäftigung besteht eine Rentenversicherungspflicht. Wird dies jedoch vom Minijobber nicht gewünscht, so kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei Altersrentnern entfällt die Pflicht. Der Beitrag bei einem Midijob bestimmt sich im Übergangsbereich konkav nach einer speziellen Berechnung (Gleitzonenfaktor) zum Vorteil des Beschäftigten. Was gilt bei der Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung ist gewissermaßen eine Schadensversicherung und bietet dem abhängig Beschäftigten Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Der Schaden wird über das Arbeitslosengeld in einer vom Gesetzgeber bestimmten Dauer während der Arbeitslosigkeit teilweise abgedeckt. Die Leistungssätze für das Arbeitslosengeld werden nach SGB III bestimmt.
Der Beitragssatz von 2,6 % ist ebenfalls nach § 346 SGB III je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Von noch beschäftigten Altersrentnern ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (weder vom Rentner noch vom Arbeitgeber) zu entrichten. Die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung gelten bis zu vorbestimmten Beitragsbemessungsgrenzen wie für die Rentenversicherung.
Was bedeutet die Hauptunternehmerhaftung für SV-Beiträge?
Unternehmer des Baugewerbes haften nach dem Sozialgesetzbuch (§ 28e, Abs. 3a SGB IV und § 150, Abs. 3 SGB VII) auch für den Gesamtsozialversicherungs- und den Unfallversicherungsbeitrag ihrer mit Bauleistungen beauftragten Nachunternehmer (NU), und zwar wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung setzt einen Beitragsanspruch der Einzugsstelle gegen den Nachunternehmer voraus, wobei es nur um Beiträge für Arbeitsleistungen im Rahmen des Bauauftrages geht. Die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag greift erst ab einem Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk von 275.000 €. Verwiesen sei hierzu auf Ausführungen unter Hauptunternehmerhaftung.