Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Damit wird die soziale Absicherung gewährleistet.
Diese Versicherungen gehören zur Sozialversicherung
Die Sozialversicherung (SV) ist ein Versicherungssystem, das folgende fünf Zweige umfasst:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung

Sozialversicherung
Bild: © f:data GmbH
Das sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen 2023
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt in diesem Jahr auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Die Werte sind im gesamten Bundesgebiet identisch
In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro). Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr herangezogen wird, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt worden.
Die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leistenden Versicherungsbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Versicherungen leiten sich ab aus den Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, die jährlich in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmt werden. Sie betragen für 2023:
- gesetzliche Krankenversicherung: 14,60 %
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung: 1,60 %
- gesetzliche Pflegeversicherung: 3,05 %
- gesetzliche Rentenversicherung: 18,60 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,60 %
Soweit eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, ist vom Bauunternehmen als Arbeitgeber der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle bzw. Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzuführen. Die Beiträge werden in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.
Die Beiträge zur Sozialversicherung zählen zu den gesetzlichen Sozialkosten. Folglich sind sie bei der Baukalkulation jeweils Bestandteil der Lohnzusatzkosten für die gewerblichen Arbeitnehmer sowie Gehaltszusatzkosten der Angestellten und Poliere im Bauunternehmen. Was gilt bei der gesetzlichen Krankenversicherung?
Arbeitnehmer im Bauunternehmen unterliegen in der Krankenversicherung einer gesetzlichen Versicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiger Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB V) bundeseinheitlich in 2023 von 66.600 € (2022 = 64.350 €) bzw. monatlich von 5.550 € nicht übersteigt.

Gesetzliche Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Krankenversicherung nach § 6 Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB V) liegt 2023 bundeseinheitlich bei 59.850 € jährlich bzw. 4.987,50 € (150 € mehr wie 2022) monatlich. Überschreitet das normale Arbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, werden die SV-Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen von 14,6 % ist je zur Hälfte = 7,30 % vom Bauunternehmen als Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer zu tragen. Von der jeweiligen Krankenkasse kann noch ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag nach eigener Festlegung erhoben werden, der ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leisten ist. Die jeweiligen Belastungen können im Einzelnen je nach Krankenkasse und Höhe des Zusatzbeitrags aber abweichen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Beiträge zur Krankenversicherung insgesamt als Sonderausgabe behandelt. Die Feststellung, welche Sozialversicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer abzuführen sind, erfolgt über die sogenannten Beitragsgruppen. Bereits bei Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit muss der Arbeitnehmer einer Beitragsgruppe zugeordnet werden, da diese auf der Anmeldung für die Krankenkasse anzugeben ist (z. B. normal oder mit einem höheren oder verminderten Beitrag kranken- und rentenversichert).
Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber wird durch ein einfaches Verfahren geregelt. Für Beträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, kann der Betrag in Höhe des Vormonats gezahlt werden und aufwendige Schätzungen können entfallen. Auftretende Abweichungen gegenüber der tatsächlichen Beitragsschuld müssen in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert, d. h. ausgeglichen werden.
Regelungen für Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und Kurzarbeit
Spezielle Regelungen gelten für Selbstständige und bei Geringfügiger Beschäftigung (Mini- und Midijobs) und Kurzarbeit. Selbstständige stehen nicht in der Sozialversicherungspflicht, sie können sich aber bei bestimmten Voraussetzungen versichern. Für Selbstständige und Freiberufler gilt ein fiktives Einkommen als Mindesteinkommensgrenze in 2023 von 1.131,67 € im Monat (abgeleitet als Bezugsgröße nach § 240 Abs. 4 im SGB V). Bei einem Minijob sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Beim Midijob sind SV-Beiträge anteilig vom Arbeitgeber zu zahlen, jedoch vom Arbeitnehmer nur ein verminderter Beitragssatz nach einem speziellen Faktor zur Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts. Bei Kurzarbeit ist der Beitrag allein vom Arbeitgeber für ein um 20 % gekürztes fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage zu tragen.
Was ist zur Pflegeversicherung maßgebend?
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt wie im Vorjahr in 2023 = 3,05 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, ein Beitragszuschlag von 0,35 %. Zu leisten ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in 2023 von 59.850 € bzw. 4.987,50 € monatlich analog wie für die Krankenversicherung.
Der Beitragssatz ist nach § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, in Höhe von 1,525 % zu tragen. Eine Ausnahme besteht nur im Bundesland Sachsen, wo vom Arbeitnehmer 2,025 % sowie vom Arbeitgeber nur 1,025 % zu leisten sind. Bei Kinderlosen ist der Zuschlag durch die Arbeitnehmer allein zu tragen. Selbstständige sowie freiberuflich Tätige müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung allein aufbringen. Was gilt zur Rentenversicherung?
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist eine Alterssicherung für die abhängig Beschäftigten im Bauunternehmen. Sie ist gesetzlich geregelt und wird durch ein Umlageverfahren sowie mit freiwilligen Beiträgen finanziert. Der Anspruch auf eine Rente wird durch Beiträge entsprechend der Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung erworben.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 % ist ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Für das Jahr 2023 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung in den
- alten Bundesländern von 87.600 € (2022 = 84.600 €) im Jahr und 7.300 € (2022 = 7.050 €) monatlich,
- neuen Bundesländern von 85.200 € (2022 = 80.400 €) im Jahr und 7.100 € (2022 = 6.750 €) monatlich.
Spezielle Regelungen gelten ebenfalls bei geringfügiger Beschäftigung und für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt. Bei geringfügiger Beschäftigung besteht eine Rentenversicherungspflicht. Wird dies jedoch vom Minijobber nicht gewünscht, so kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei Altersrentnern entfällt die Pflicht. Der Beitrag bei einem Midijob bestimmt sich zum Übergangsbereich konkav nach einer speziellen Berechnung (Gleitzonenfaktor) zum Vorteil des Beschäftigten. Was gilt bei der Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung ist gewissermaßen eine Schadensversicherung und bietet dem abhängig Beschäftigten Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Der Schaden wird über das Arbeitslosengeld in einer vom Gesetzgeber bestimmten Dauer während der Arbeitslosigkeit teilweise abgedeckt. Die Leistungssätze für das Arbeitslosengeld werden nach SGB III bestimmt.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt bundeseinheitlich in 2023 = 2,6 %. Nach § 346 SGB III ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Von noch beschäftigten Altersrentnern ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung weder vom Rentner noch vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung gelten bis zu vorbestimmten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung wie für die Rentenversicherung differenziert der Höhe nach monatlich 7.300 € (250 € mehr wie 2022) für alte Bundesländer und 7.100 € (350 € mehr wie 2022) für neue Bundesländer.
Was bedeutet die Hauptunternehmerhaftung für SV-Beträge?
Unternehmer des Baugewerbes haften nach dem Sozialgesetzbuch (§ 28e, Abs. 3a SGB IV und § 150, Abs. 3 SGB VII) auch für den Gesamtsozialversicherungs- und den Unfallversicherungsbeitrag ihrer mit Bauleistungen beauftragten Nachunternehmer (NU), und zwar wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung setzt einen Beitragsanspruch der Einzugsstelle gegen den Nachunternehmer voraus, wobei es nur um Beiträge für Arbeitsleistungen im Rahmen des Bauauftrages geht. Die Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag greift erst ab einem Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk von 275.000 €. Verwiesen sei hierzu auf Ausführungen unter Hauptunternehmerhaftung.