Steuern

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Regelungen zur Steuerhinterziehung sowie einer strafbefreienden Selbstanzeige finden sich in den §§ 370 und 371 der Abgabenordnung (AO) sowie in dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz am 3.3.2011 in Kraft getreten). Ab 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber die strafbefreiende Selbstanzeige wesentlich verschärft, ableitend aus dem Gesetz zur Änderung der AO vom 22.12.2014 (BGBl. I 2014 S. 2415) und mit Bezug auf § 371. Mit den geänderten Regelungen wird die Selbstanzeige neu geregelt. Damit soll einer missbräuchlichen Handhabung und Anwendung entgegen gewirkt werden.
Schwerpunkte bilden dabei folgende Aspekte:
  • Mit der Selbstanzeige sind alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart zu offenbaren. Nur in diesen Fällen ist die Selbstanzeige mit einer strafbefreienden Wirkung zu verbinden.
  • Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerhinterziehende mit der Aufdeckung des Tatbestandes konfrontiert wird, ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich bzw. ausgeschlossen. Bereits mit der Bekanntgabe einer Anordnung zur Prüfung bestimmt sich der Zeitpunkt.
  • Verlängerung der Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre (von vorher 5 Jahren).
  • Erweiterung der Sperrgründe, in denen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
  • Absenkung der Betragsgrenze, bis zu der eine Straffreiheit nicht mehr möglich ist, wenn der Steuerhinterziehungsbetrag je Steuerart und Besteuerungszeitraum mehr als 25.000 € (von vorher 50.000 €) beträgt.
  • Sofern bereits Steuerverkürzungen eingetreten sind und Steuervorteile erlangt wurden, so ist Straffreiheit nur dann möglich, wenn die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen sowie die Zinsen nach § 233a AO innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet werden.
Für die Unternehmen ist besonders die geänderte Regelung im § 371 Abs. 2a AO bezüglich verspäteter oder unrichtiger Abgaben von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen von Wichtigkeit und zu begrüßen. Für diese Steueranmeldungen ist eine Teil-Selbstanzeige wieder seit 1. Januar 2015 möglich. Ausgeführt wird hierzu, dass "Straffreiheit bei Selbstanzeigen in dem Umfang eintritt, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt". Die Regelung gilt jedoch nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr (Jahreserklärung) beziehen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere