Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Verhaltensbedingt können folgende Gründe für eine Kündigung des Arbeitsvertrags maßgebend sein:
  • Bummelei am Arbeitsplatz,
  • mangelhafte Arbeitsleistung,
  • unentschuldigtes Fehlen,
  • wiederholtes Zuspätkommen zur Arbeit,
  • unbefugtes Verlassen bzw. zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes vor dem Arbeitszeitende,
  • nicht genehmigter und eigenmächtiger Urlaubsantritt und -Inanspruchnahme,
  • imageschädigendes Verhalten auf der Baustelle und gegenüber Auftraggebern und Kunden,
  • Alkoholgenuss während der Arbeit bzw. am Arbeitsplatz.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung sollte weiterhin vorher geprüft bzw. beachtet werden, dass
  • vertragliche Arbeitspflichten verletzt wurden,
  • eine Weiterbeschäftigung nach Interessenabwägung nicht zumutbar ist,
  • auch für die Zukunft eine negative Prognose gesehen wird.
Außer bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße ist auch noch wichtig, dass eine verhaltensbedingte Kündigung meistens nur gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer wegen einer solchen Arbeitsvertragsverletzung schon einmal eine Abmahnung erhalten hat und wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Stellt das Verhalten des Arbeitnehmers einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar, kann u. U. auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Besteht lediglich der Verdacht, dass der Arbeitnehmer etwas rechtswidriges getan hat (sog. Verdachtskündigung), muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu vor Ausspruch der Kündigung anhören.
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