Lohn / Tarif / Rente

Abfindung-Besteuerung

Eine Abfindung an den Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Im Jahr, in dem der Arbeitnehmer eine Abfindung ausgezahlt bekommt, erhöht sich ggf. sprunghaft sein zu versteuerndes Einkommen. Der Steuertarif wäre dann unverhältnismäßig hoch. Deshalb sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) im § 34 Abs. 1 eine steuerliche Besserstellung für den Arbeitnehmer in einem solchen Fall vor, die sich aus der Fünftelregelung bei Abfindungen ergibt und so bezeichnet wird.
Zur steuerlichen Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.2009 (Az.: IX R 1/09) entschieden, dass der Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses der gesamten Abfindung oder eines Teilbetrags in der Weise steuerlich gestalten können, dass sie die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Daraus ableitend dürfen Unternehmen die Abfindung in zwei Raten zahlen, wenn das für den gekündigten Arbeitnehmer steuerlich günstiger ist. Mit dem Urteil sind derartige steuerwirksame Gestaltungen als zulässig anzusehen.
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