Steuern

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer (ESt) ist die wichtigste Personensteuer. Sie erfasst nicht das Unternehmen, nicht die Personen- oder Kapitalgesellschaften, sondern den Unternehmer bzw. die Gesellschafter persönlich. Das Unternehmen muss jedoch in seinem Rechnungswesen die Grundlagen der Einkommensbesteuerung, den betrieblichen Jahresgewinn, berechnen und somit die steuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung anwenden.
Die Einkommensteuer erfasst das zu versteuernde Einkommen, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) bezogen hat. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Gesetzgeber fast alle wiederkehrenden Einnahmen der Steuerpflicht unterworfen hat.
Die Bedeutung der Einkommensteuer liegt nicht nur in der finanziellen Ertragskraft – sie ist zusammen mit der Lohnsteuer die Steuer mit dem höchsten Aufkommen in Deutschland –, sondern vor allem in folgenden Punkten:
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG). Entsprechend sind die Grundlagen für die Festsetzung regelmäßig für ein Jahr zu ermitteln. Für jedes Jahr sind folglich die Grundlagen der Besteuerung neu zu prüfen und die Steuer neu festzusetzen. Der Steuerpflichtige kann vom Finanzamt aufgefordert werden, zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Einkommensteuervorauszahlungen auf die Steuerschuld des laufenden Jahres zu entrichten. Maßstab hierfür ist die Höhe der Steuer des zuletzt veranlagten Jahres, Anpassungen können erfolgen.
Zur Einkommensteuer erfolgt die Steuerveranlagung. Wenn in einem Veranlagungszeitraum Verluste aus Einkünften eintreten, sind sie zunächst mit den Gewinnen aus den anderen Einkünften auszugleichen.
Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Sie ist keine selbstständige Steuer, sondern in der Regel ein durchlaufender Posten. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Einkommensteuer"

Auszug im Originaltext aus BayBO (2007-08)
(1) Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die nähere Bestim...
- Gesetze im Originaltext -
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