Verbände / Behörden / Institutionen

Baubeteiligte Institutionen

Neben dem Baugewerbe sind auch weitere Einrichtungen und Institutionen am Bauen beteiligt, die nicht zur bauausführenden Bauwirtschaft zählen:
  • die Unternehmen der Baustoffproduktion,
  • die Baubehörden und Bauforschungsinstitute,
  • die Bauträgergesellschaften jeder Art.
Als wichtige Gruppe der Baubeteiligten gelten die Behörden. Jedes Bauwerk bedarf der Zustimmung der Baubehörden, die eine Baugenehmigung erteilen.
Hervorgehoben seien folgende Behörden:
  • Bauaufsichtsbehörden (Baugenehmigungsbehörden):
    Sie haben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund der jeweiligen Bauordnung erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Bauaufsichtsbehörden können die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung begonnen wurde oder wenn bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird.
  • Berufsgenossenschaften:
    Durch das Unfallversicherungsgesetz sind alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lohnver-hältnisses Beschäftigten u.a. gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen zu sorgen. Dazu gehört vorrangig das Recht, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Sie sind als autonome Rechtsform Bestandteil der "Anerkannten Regeln der Technik" und vom Unternehmen zu befolgen.
  • Gewerbeaufsichtsamt:
    Die Aufgabe liegt darin, die Arbeitsschutzmaßnahmen laut Gewerbeordnung zu überwachen und durchzusetzen. Das Amt untersteht dem Ministerium für Arbeit und Soziales. In seine Zuständigkeit fällt auch die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung. Hier werden Fragen der Gewerbeordnung, der Arbeitsplatzgestaltung, des Emissionsschutzes, der Sozialanlagen und der Betriebsüberwachung behandelt.
  • Wasserwirtschaftsamt:
    Aufrechterhaltung der Wasserversorgung. Hier werden Fragen der Abwasservorflut, Abwasseraufbereitung, Grundwasserförderung behandelt.
  • Vermessungsamt:
    Zu seinen Hauptaufgaben gehört die Angabe von Höhenpunkten, das Abstecken von Vermessungslinien bzw. -punkten, die Ausgabe von Katasterplänen, das Einmessen fertiger Bauvorhaben in den amtlichen Lageplan.
  • Amt für Wirtschaftsförderung:
    Fragen zur Standortauswahl, Industriestruktur, Bevölkerungsstruktur, Arbeitsstätten, finanzielle Förderung, Siedlungsmöglichkeiten.
  • Gemeinde/Stadt:
    Grundstückserwerb, Erschließung, Gewerbesteuer.
  • Stadtplanung:
    Flächennutzung, Bebauungsplan, Städtebau, Sanierung.
  • Verkehrsplanung:
    Autobahnen, Straßen, öffentliche Verkehrsmittel, ruhender Verkehr.
  • Versorgungsunternehmen:
    Elektroversorgung, Wasserversorgung, Wasserqualität, Fernwärme, Telefonanschlüsse, Versand und Zustellung.
  • Straßenverkehrsbehörden:
    Sie sind rechtzeitig (mindestens zwei Wochen) vor der Durchführung von den Straßenverkehr beeinträchtigenden Arbeiten zu benachrichtigen. Zusätzlich muss je nach Art der zu erwartenden Störungen ein Verkehrszeichenplan vorgelegt werden. Die Straßenverkehrsbehörden haben die Möglichkeit, die Durchführung von Arbeiten auf bestimmten Strecken zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umzuleiten.
  • Prüfämter für Baustatik, Tiefbauamt:
    Statik und Konstruktion, Abnahme von Konstruktionen, Abwasseraufbereitung, Straßenbau, Erschließung.
Eine besondere Rolle spielen die Prüfingenieure, die durch ihre unabhängige Fremdüberwachung einen wesentlichen Beitrag zur Qualität der Bauwerke leisten. Sie sind zwar freiberuflich tätig, übernehmen aber Aufgaben der Behörden, indem sie dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Hierzu prüfen die Ingenieure die Standsicherheit sowie den Brand-, Schall-, Wärme- und Umweltschutz der Bauwerke. Die Prüfung dieser Belange ist in den Bauordnungen der Länder als hoheitliche Aufgabe verankert.
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