Die Arbeitsstättenverordnung vom 24.08.2004 (BGBl. I 2004, Nr. 44, S. 2179) regelt die Grundsätze für die Arbeitsplätze, -räume und -stätten allgemein für die Wirtschaft. Sie erfuhr zuletzt eine Aktualisierung auf Grundlage des Artikels 1 in der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30.11.2016 (im BGBl. I Nr. 56, S. 2681 als "novellierte Arbeitsstättenverordnung 2016") als Anpassung an moderne Arbeitsbedingungen und Gestaltung von Arbeitsplätzen. Neu aufgenommen wurden Regelungen:
- zu Telearbeitsplätzen als vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im § 2,
- zur Gefährdungsbeurteilung mit Aussagen zu physischen und psychischen Belastungen im § 3,
- zur Arbeitsschutz-Unterweisung im § 6 mit ausreichenden und umfassenden Informationen sowie entsprechenden Hinweisen über mögliche Gefährdungen und zur Vorsorge wie Erste Hilfe, Fluchtwege, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen u. a. wie auch insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen.
Im § 9 werden Aussagen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten getroffen. Mit der Regelung ist es möglich, Verstöße gegen die ArbStättV als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, und zwar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € mit Bezug auf § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dagegen ist eine vorsätzliche Handlung, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, strafbar.
Im Anhang zur ArbStättV werden Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten detailliert aufgeführt, so unter:
1 | Allgemeine Anforderungen, z. B. an die Konstruktion von Gebäuden, Fenster, Türen, Verkehrswege, Laderampen u. a. sowie hierbei zur Vermeidung möglicher Unklarheiten, |
2 | Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren, z. B. Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Fluchtwege, Notausgänge u. a. |
3 | Arbeitsbedingungen, z. B. zur Anordnung von Arbeitsplätzen, Ausstattungen, Raumtemperaturen u. a. |
4 | Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte, z. B. zur besseren Sichtverbindung nach außerhalb bei Arbeitsplätzen und Sozialräumen und Auflistung von dafür zu sichernden Maßnahmen wie für ausreichend Tageslicht u. a., |
5 | Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, |
6 | Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. |
Speziell der Abschnitt 5.2 im Anhang trifft Aussagen zu den Anforderungen auf Baustellen, so insbesondere - zum Schutz für das Umkleiden, Waschen und Wärmen gegen Witterungseinflüsse,
- zur Sicherung von Einrichtungen für das Einnehmen von Mahlzeiten und ggf. deren Zubereitung,
- zur Möglichkeit über Trinkwasser in der Nähe von Arbeitsplätzen,
- zu Umkleideräumen und Möglichkeiten zum Verschluss von persönlichen Gegenständen,
- zur Lüftung von Arbeits- und Schutzkleidung,
- Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten am Arbeitsplatz verhindern, mit konkreten Angaben zu Absturzhöhen und erforderlichen Schutzvorrichtungen,
- zur räumlichen Begrenzung der Arbeitsplätze und Stabilisierung von ortsveränderlichen Elementen,
- zu Sicherheitsabständen bei Beförderungsmitteln auf Verkehrswegen,
- zu besonderen Sicherungsmaßnahmen bei Abbrucharbeiten, Montage- und Demontagearbeiten, Aushubarbeiten, Tunnelarbeiten u. a.,
- zur Verlegung von elektrischen Freileitungen möglichst außerhalb des Baustellengeländes.
Weiterhin werden die Schutzziele in "Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) " untersetzt, die ebenfalls ergänzende Anforderungen für Baustellen ausweisen. Sie ersetzen die noch bis 2012 gültig gewesenen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) - mit Bezug auf eine frühere ArbStättV vor 2004. Bis 2012 galt für Tagesunterkünfte auf Baustellen noch die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 45/1-6 (Tagesunterkünfte für Baustellen). Sie wurde ersetzt durch die Technische Regel für Arbeitsstätten A 4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume -, die im Abschnitt 7 abweichende und ergänzende Anforderungen für Baustellen trifft. Weiterhin ist noch die Technische Regel für Arbeitsstätten A 3.5 – Raumtemperaturen - mit ebenfalls spezifischen Anforderungen im Abschnitt 5 hervorzuheben.
Liegen Verstöße gegen die ArbStättV und ASR auf Baustellen vor, so können diese von den Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern geahndet werden. Grundlage liefern die Ansätze in den Bußgeldkatalogen zu Arbeitsstätten. In der LASI-Veröffentlichung „Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung – LV 56“ (Herausgabe Februar 2013) vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik werden unter Tz. 4.2 Regelsätze als Orientierungen für verschiedene Tatbestände auf Baustellen ausgewiesen, und zwar mit dem Ziel, Verstöße länderübergreifend möglichst mit einheitlichen Bußgeldsätzen zu ahnden.