VOB A

Behandlung der Bieterangaben

Bei Angebotsverfahren zu Öffentlichen Aufträgen ist durch den Auftraggeber in höchstem Maße zu sichern:
  • Geheimhaltung der Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben mit Bezug auf § 12 Abs. 6 VOB/A
  • Gewährleistung der Datenintegrität und Vertraulichkeit der Angebote in geeigneter Weise mit Bezug auf § 13 Abs. 2, Nr. 1 VOB/A
Erfahren einzelne Bieter bereits im Vorfeld, wer Vergabeunterlagen empfangen hat, dann könnte es ggf. zu Absprachen über den anzubietenden Preis kommen. Der Wettbewerb wäre dann beeinträchtigt. Die Kenntnis über die Anzahl möglicher Bieter kann auch deren Angebotsverhalten beeinträchtigen. Sind ergänzende Einsichtnahmen in Unterlagen direkt beim Auftraggeber oder sogar Ortsbesichtigungen erforderlich, dann muss der Auftraggeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Bieter nicht gemeinsam, sondern individuell Informationen und ohne Kenntnis der mitbewerbenden Personen erlangen.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Behandlung von frischen flächigen Rindenablösungen mit Folie, im Stammbereich, gemäß ZTV-Baumpflege, gelöste Rindenteile anheften, Länge des beschädigten Bereichs über 30 bis 50 cm, Breite des beschädigten Bereichs über 5 bis 10 cm, Gesamthöhe des B...
Abrechnungseinheit: St
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