Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vertraulichkeit der Angebote

Dem Auftraggeber obliegt die Pflicht, Vertraulichkeit und Datenintegrität der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Für öffentliche Bauaufträge sind für die Auftraggeber die vergaberechtlichen Regelungen nach VOB Teil A sowie in den Vergabehandbüchern maßgebend, im Besonderen bei nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 13, Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt 1 sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 13 EU Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen nach § 13 VS Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Zu sichern ist bei öffentlichen Aufträgen, dass:
  • einerseits die Vergabestelle selbst vom Inhalt der Angebote erst Kenntnis erlangt, wenn die Frist für die Einreichung der Angebote abgelaufen ist und
  • andererseits die Angebote vor anderen Bietern und Unbefugten geheim gehalten werden.
Die Vertraulichkeit wird wesentlich durch die Form der Übermittlung der Angebote gewährleistet. Die Bauunternehmen haben ihre Angebote gemäß § 11 Abs. 4 VOB/A in Textform mittels elektronischer Mittel zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung gelten jedoch noch Ausnahmen als Übergangsbestimmungen. So müssen die Auftraggeber bei nationalen Ausschreibungen noch bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung der Angebote auf nicht elektronischem Weg akzeptieren. Das gilt ebenfalls bei EU-weiten Ausschreibungen für andere öffentliche Auftraggeber außer für Zentrale Beschaffungsstellen, für die es nur bis 18. April 2017 möglich war und die seitdem die elektronische Übermittlung verlangen müssen.
Bei Übergabe der Angebote direkt im verschlossenen Umschlag oder Einreichung auf dem Postweg kann von einer ausreichenden Sicherheit der Geheimhaltung ausgegangen werden, wenn sie bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss gehalten werden. Soll die Übermittlung auf elektronischem Weg erfolgen, ist die Vertraulichkeit durch entsprechende Verschlüsselung zu sichern.
Verstößt der Auftraggeber gegen die ihm auferlegten Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit und Datenintegrität der Angebote, bleibt zu prüfen, ob noch ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren infolge des nicht mehr geheimen Wettbewerbs der Bieter zu gewährleisten ist. Wird dies als ein schwerwiegender Grund betrachtet, kann die Ausschreibung mit Bezug auf § 17 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A aufgehoben werden.
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