Baurecht / BGB

Beihilfegemeinschaft (BEGE oder BEIGE)

Die Beihilfegemeinschaft (Kurzformen BEGE oder BEIGE) ist eine der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ähnliche Kooperationsform, jedoch eine typische Innengesellschaft und somit ein von außen nicht erkennbares Gesellschaftsverhältnis. Sie hat kein Gesellschaftsvermögen und kann keinen Namen tragen.
Der Bauherr überträgt die Ausführung des gesamten Bauvorhabens einem Gesamtunternehmer. Dieser verpflichtet seinerseits einen oder mehrere Subunternehmer (bzw. Nachunternehmer), d. h. er lässt die Bauleistung von einer oder mehreren Firmen im Rahmen einer BGB-Gesellschaft partnerschaftlich abwickeln, und zwar im Sinne einer Innengesellschaft. Im Außenverhältnis zum Bauherrn agiert nur der Gesamtunternehmer. Solchen Gesellschaften fehlt eine eigenständige Organisation und auch ein Gesamthandsvermögen. Die Innen-Gesellschafter haben gegenüber dem Gesamtunternehmer gewöhnlich nur schuldrechtliche Ansprüche auf die Ergebnisse der im Namen der Innen-Gesellschaft getätigten Geschäfte.
Rechtsgeschäfte erfolgen nur im Namen des nach außen auftretenden Gesellschafters. Dieser kann durchaus auch eine ARGE als Außen-Gesellschaft sein, an der ein oder mehrere Beihilfegesellschafter im Innenverhältnis beteiligt werden.
Häufig werden Beihilfegesellschafter als "stille Partner“ den stillen Gesellschaftern im rechtlichen Sinn gleichgesetzt. Eine handelsrechtlich stille Gesellschaft scheidet aber bei einer BEGE aus, weil in der Regel kein Handelsgewerbe vorliegt.
Für die BEGE liegt kein Mustervertrag des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie vor. Die vertragliche Regelung zwischen den Beteiligten ist selbst zu bestimmen.

Beziehungen innerhalb einer Beihilfegemeinschaft

Die folgende Übersicht veranschaulicht die Beziehungen innerhalb einer Beihilfegemeinschaft:
Beihilfegemeinschaft (BEGE oder BEIGE)
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