Lohn / Tarif / Rente

Einmannbetrieb mit SOKA-Beitrag

Die Betriebe des Baugewerbes - vorrangig des Bauhauptgewerbes- sind verpflichtet, monatlich Beiträge als Umlagen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA) zu leisten, aus denen danach Teile der Ausbildungsvergütungen als Ausbildungskosten mitfinanziert und den Bauunternehmen erstattet werden. Grundlage für das Sozialkassensystem bildete der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)". Speziell für die Berufsausbildung gelten die Regelungen im "Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV)".
Im BBTV wird in § 31 Abs. 1, Satz 1 ausgeführt, dass auch Baubetriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, die erforderlichen Mittel für Berufsausbildung durch Beiträge mit zu erbringen haben. Daraus ableitend wurden auch "Einmannbetriebe" als "Solo-Selbstständige" mit einbezogen, die keine Auszubildenden beschäftigten. Von ihnen wurde ein Mindestbetrag zum Berufsausbildungsverfahren in Höhe von 900 € pro Jahr ab 1. April 2015 verlangt, erstmals 450 € für den Zeitraum April bis September 2015.
Nach einer Klage eines Solo-Selbstständigen des Fliesenlegerhandwerks erfolgte ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 1. August 2017. Die Aussagen des BAG nahm die SOKA in Abstimmung mit den Tarifvertragsparteien zum Anlass, den Mindestbetrag für "Betriebe ohne Beschäftigte" ab August 2017 nicht mehr einzuziehen. Das seit 2015 praktizierte Verfahren wird rückabgewickelt mit Rückerstattung der gezahlten Beiträge einschließlich evtl. bezahlter Verzugszinsen. Die Rückerstattung wurde automatisch - ohne Antragstellung - vorgesehen.
Strittig blieb jedoch nach der Klage und dem Beschluss, ob Solo-Selbstständige überhaupt als "Arbeitgeber" gelten können und das BAG für eine Klage zuständig ist. Das BAG verneinte dies und gab den Fall an das betreffende örtliche Gericht zurück. Daraus ist abzuleiten, dass ein Einmannbetrieb - selbst nach Auffassung als ein Betriebsinhaber - nicht als Arbeitgeber anzusehen ist.
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