Das Bauhauptgewerbe ist ein wichtiger Bereich der Bauwirtschaft für zentrale Arbeiten beim Errichten von Bauwerken und -anlagen. Das Baunebengewerbe umfasst dagegen ergänzende, spezialisierte Arbeiten.
Was zählt zum Bauhauptgewerbe?
In § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (in BGBl. I S. 2033, zuletzt geändert am 20. Dezember 2011) werden die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnenden Betriebe und Betriebsabteilungen im Einzelnen angeführt.
Danach zählen Unternehmen dazu, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Bauleistungen auszuführen im: Dazu rechnen auch Institutionen, die folgenden Arbeiten vornehmen:
- Renovierung,
- Instandsetzung und Unterhaltung bestehender Hoch-, Tief- und Spezialbauten,
- Abbrechen, Sprengen und
- Enttrümmern.
Bauhauptgewerbe nach Klassifikation der Statistik
In der Klassifikation bzw. Statistik der Wirtschaftszweige auf Grundlage der Ausgabe 2008 (WZ 2008) wird das Baugewerbe im Abschnitt F in den Gruppen 41 bis 43 angeführt. Danach umfasst das Bauhauptgewerbe speziell diese Gruppen:
Bild: © f:data GmbH
Im Beitrag „Baugewerbe“ finden Sie die Untergliederungen dieser Gruppen. Bauhauptgewerbe in der Bauberichterstattung
Die Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes sind zur Bauberichterstattung gegenüber den Statistischen Landesämtern verpflichtet, so zum Beispiel bei einer Größe von 20 und mehr Beschäftigten, wie: Erfasst werden in der Bauberichterstattung auch die Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEn), aber nur die Normal-ARGEn, nicht jedoch die Los- bzw. Dach-ARGEn. Für Letztere erfolgen die Erfassungen im Rahmen der Bauberichterstattung der an der Dach-ARGE beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter. Zum Bauhauptgewerbe gehören Unternehmen, die zum Beispiel zur Erstellung von Gebäuden notwendig sind und u. a. Hoch-, Tief- und Ingenieurbau durchführen.
Bild: © f:data GmbH
Erhoben werden in der Bauberichterstattung nur die im Bauhauptgewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Einbezogen werden auch im Inland ansässige Betriebe von ausländischen Bauunternehmen.
Das Bauhauptgewerbe ist bedeutend innerhalb der Bauwirtschaft. Es führt den größten Teil der Bauinvestitionen aus und umfasst ca. 55 % im Baugewerbe. Zum Bauhauptgewerbe zählten 2023 laut Statistischem Bundesamt 83.100 Betriebe mit 928.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 153 Milliarden Euro. Abgrenzung zum Bauneben- und Ausbaugewerbe
Dem Bauhauptgewerbe steht traditionell das Baunebengewerbe gegenüber. Letzteres umfasst als größten Teil das Ausbaugewerbe sowie Leistungen des Bauhilfsgewerbes. Diese stehen meistens in Verbindung mit Leistungen des Bauhauptgewerbes, z. B. Transportleistungen oder Leistungen zur Baustellenberäumung. Betriebe im Bauhauptgewerbe
Als betriebliche Institutionen im Bauhauptgewerbe gelten:
Einbetriebsunternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen und örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen der Gruppen vorbereitende Baustellenarbeiten sowie Hoch- und Tiefbau durchführen und
Bau-ARGEn, soweit sich ihre Tätigkeit auf inländische Baustellen bezieht.
Als Betriebe im Bauhauptgewerbe gelten nicht:
Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit,
örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten (einschließlich Wohnungsvermietung) ausüben,
örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit, z. B. Ziegelei, Kiesgrube oder Transportbetonwerk,
Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte Leistungen ausführen und
sonstige Abteilungen mit vorwiegend Dienstleistungstätigkeiten, wie Vermietung und Verpachtung von Baumaschinen und Geräten, Anlagen, Leasing und Wohnungsvermietung.
Organisation der Betriebe im Bauhauptgewerbe
Als Arbeitgeberverbände fungieren:
Die Verbände nehmen die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen wahr. Sie sind zugleich Vertragsparteien für die Vereinbarung von Tarifverträgen mit der IG BAU. Kalkulation im Bauhauptgewerbe
Für die Bauhauptleistungen sind Ausschreibungen und die Kalkulation von Baupreisen, wie allgemein zu Bauleistungen, vorzunehmen, wie:
Werden vom Bauherrn als Auftraggeber für Bauleistungen auch ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 oder ggf. auch 223 nach VHB-Bund für die Angaben der Preisermittlung zu einem Angebot abverlangt, sind die dafür maßgebenden Anforderungen zu erfüllen. Für die Berücksichtigung der Lohnzusatzkosten sowie Gehaltszusatzkosten in der Baukalkulation werden vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie jährlich aktualisierte Musterberechnungen herausgegeben. Zur betriebsindividuellen Anwendung können die betreffenden Kalkulationshilfen zu Lohnzusatzkosten nach den Tarifgebieten Deutschland-West und Deutschland-Ost herangezogen werden. |
Entlohnung im Bauhauptgewerbe
Arbeitsrechtliche Grundlagen für Unternehmen im Bauhauptgewerbe gelten für:
Für einzelne Gewerbe wie das Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau werden eigenständige Rahmentarifverträge sowie Entgelttarifverträge zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien vereinbart. Das gilt ebenfalls für den geltenden Mindestlohn in diesen Gewerben. Die Unternehmen des Bauhauptgewerbes nehmen teil am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Zuständig ist hierfür die SOKA-Bau mit ihren Einrichtungen. Für das Dachdecker- und Gerüstbaugewerbe gibt es jeweils eigene Sozialkassen.