Bauplanung

Erschließungsvertrag

Die Erschließung als Aufgabe der Gemeinde kann nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden. Lehnt die Gemeinde jedoch das Angebot eines Dritten ab, die im von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, dann ist sie selbst zur Durchführung der Erschließung verpflichtet.
Gegenstand eines Erschließungsvertrags können nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Die im Vertrag zu vereinbarenden Leistungen müssen den gesamten Umständen entsprechend angemessen sein. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Erschließung sollte bestehen. Der Erschließungsvertrag bedarf nach § 124 Abs. 4 BauGB der Schriftform, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
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