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Baugesetzbuch (BauGB)

Paragraphen
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Das Baugesetzbuch umfasst das allgemeine Städtebaurecht mit Regelungen zur Bauleitplanung, zum Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, zur Bodenordnung, Erschließung sowie das besondere Städtebaurecht zu Sanierungsmaßnahmen, Städtebauförderung u. a.
Aktuell ist die Neufassung durch "Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634)", die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Baulandmobilisierung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802) geändert wurde.

Gliederung und Inhalt des Baugesetzbuchs

Die einzelnen Paragrafen sind folgenden Kapiteln und Teilen mit Nachordnung von Abschnitten zugeordnet:
  • Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
    • Erster Teil: Bauleitplanung
    • Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung
    • Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung
    • Vierter Teil: Bodenordnung
    • Fünfter Teil: Enteignung
    • Sechster Teil: Erschließung
    • Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz
  • Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
    • Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
    • Zweiter Teil: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
    • Dritter Teil: Stadtumbau
    • Vierter Teil: Soziale Stadt
    • Fünfter Teil: Private Initiativen
    • Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
    • Siebter Teil: Sozialplan und Härteausgleich
    • Achter Teil: Miet- und Pachtverhältnisse
    • Neunter Teil: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
  • Drittes Kapital: Sonstige Vorschriften
    • Erster Teil: Wertermittlung
    • Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
    • Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
  • Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
    • Erster Teil: Überleitungsvorschriften
    • Zweiter Teil: Schlussvorschriften.

Wesentliche Änderungen des Baugesetzbuchs

Die am 23. Juni 2021 in Kraft getretenen Änderungen im BauGB auf Grundlage des Baulandmobilisierungsgesetzes betreffen insbesondere Erleichterungen für den Wohnungsbau und bessere Handlungsmöglichkeiten für die Gemeinden im Bauplanungsrecht.
Hervorzuheben seien folgende Änderungen:
  • Einfügung des Abs. 2d zum § 9, wonach für im Zusammenhang bebaute Ortsteile in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere Festsetzungen in sogenannten Sektoralen Bebauungsplänen getroffen werden können, beispielsweise zu Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen, auch zu ergänzenden Festsetzungen wie zum Maß der baulichen Nutzung,
  • Neue Fassung zum § 13b bezüglich der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans befristet mit förmlicher Einleitung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Wohnnutzungen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen,
  • Stärkung des kommunalen Vorkaufrechts in §§ 24 und 25, z. B. neu nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 auch für Gebiete, in denen ein städtebaulicher oder baulicher Missstand vorliegt,
  • Erteilung von Befreiungen zugunsten von Wohnbauvorhaben wird nach § 31 Abs. 2 erleichtert,
  • Künftige Möglichkeit von wiederholten Abweichungen vom Einfügungsgebot für Wohnbebauung nach § 34 Abs. 3a, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist,
  • Änderung in § 35 Abs. 4 Nr. 1 mit möglicher Nutzungsänderung von vorher landwirtschaftlich genutzten Gebäuden auch zu Wohnzwecken, z. B. sind je Hofstelle statt bisher 3 nunmehr 5 Wohnungen zulässig,
  • neue Fassung in § 176 Abs. 3 zu Fällen, zu denen die Gemeinde von einem Baugebot abzusehen hat, wenn die Durchführung des Bauvorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist,
  • Regelung neu in § 176a als Ermächtigung für Gemeinden, eigene städtebauliche Entwicklungskonzepte aufzustellen, so mit Zielen, räumlichem Geltungsbereich und Maßnahmen zur Umsetzung,
  • Einfügung des § 201a mit einer Verordnungsermächtigung der Landesregierungen zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, z. B. zur Einschränkung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen,
  • Regelung neu in § 250 zur Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, wonach u. a. die Genehmigung zur Bildung von Wohneigentum stets zu erteilen ist.
Aufbauend auf den Regelungen des Baugesetzbuches wird das Bauordnungsrecht noch in Landesbauordnungen geregelt, die in baunormenlexikon.de aufrufbar sind. Weitere Bauvorschriften können durch örtliche Organe bestimmt werden. In der Regel werden solche Regelungen in Form von Satzungen erlassen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baugesetzbuch (BauGB)"

Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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