Bauberichterstattung / Statistik

Existenzgründer

Mit einer Existenzgründung ist in der Regel die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verbunden, die gewerblich oder auch freiberuflich angelegt sein kann. Dem Grunde nach wird ein Unternehmen gegründet, wenngleich in einem kleinen Rahmen und oft als ein Start-up-Unternehmen von jungen Personen. Als Ziele sind die Entwicklung eines Geschäftsmodells mit Erzielung von Umsatz und eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit zu sehen. Längerfristig ist die Etablierung im Mittelstand sowie in Partnerschaften freier Berufe wie beispielsweise in der Bauwirtschaft in Architektur- und Bauplanungsbüros anzustreben.
Im Gesetz über die Kostenstrukturstatistik wurde der § 5 mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (vom 28. Juli 2015 in BGBl. I Nr. 32, S. 1400) neu gefasst und zugleich unter dem Abs. 4 eine Definition für Existenzgründer geliefert mit der folgenden Aussage:
"Existenzgründer und Existenzgründerinnen sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus anhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen".
Zugleich wurde mit dem Bürokratieentlastungsgesetz bestimmt, den Meldeumfang zu verschiedenen einzelnen Statistikgesetzen als Statistikvereinfachungen für Existenzgründer künftig zu reduzieren. Das bedeutet weniger bürokratischen Aufwand zu Erhebungen nach dem Umweltstatistikgesetz, Kostenstrukturstatistik, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, Dienstleistungsstatistikgesetz, Handelsstatistikgesetz sowie nach dem Gesetz über die Preisstatistik. Für Existenzgründer gilt künftig eine Jahresumsatzschwelle von 800.000 € (vorher 500.000 €). Bis zu diesem Umsatz brauchen Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden 2 Jahren keine Meldungen nach den angeführten Statistikgesetzen abgeben.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Existenzgründer"

Auszug im Originaltext aus LBauO RP (1998-11)
Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen: Gebäude Gebäude bi...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere