Rechtsformen/ ARGE

Unternehmergesellschaft

Mit dem Inkrafttreten der Reform des GmbH-Rechts (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen-MoMiG) seit 1. November 2008 ist es nunmehr möglich, eine spezielle GmbH-Variante als "Unternehmergesellschaft (haftungsbechränkt)" zu wählen. Für ihre Gründung ist lediglich ein symbolisches Mindeststammkapital von einem Euro erforderlich.
Mit dieser GmbH-Variante (auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet) soll erreicht werden
  • Unternehmensgründungen zu vereinfachen,
  • die Eintragungen in das Handelsregister zu beschleunigen,
  • für Existenzgründer einen interessanteren Einstieg zu bieten,
  • mit geringeren Anforderungen an das Mindestkapital Wettbewerbsnachteile gegenüber einfacheren Gründungen im Ausland - wie die Limited-Gesellschaft in England - auszugleichen.
Die Unternehmergesellschaft kann jede Art von Geschäften betreiben. Möglich ist auch eine Ein-Personen-Gesellschaft, zu empfehlen besonders für Existenzgründer, die kein umfangreiches Startkapital benötigen und die vorerst keine Mitarbeiter einstellen wollen.
Das Stammkapital von einem Euro wird höchstens am Anfang angebracht sein, es sollte aber möglichst schnell erhöht werden, sonst kann der Gesellschaft auch schnell die Insolvenz drohen, da ja laufende Kosten anfallen.
Das Stammkapital ist bar aufzubringen. Es ist nicht erlaubt, Sachanlagen einzubringen. Erwirtschaftet die Gesellschaft Gewinne, dann dürfen diese nicht voll ausgeschüttet werden. Es ist eine Rücklage zu bilden, um das Mindeststammkapital einer herkömmlichen GmbH (mindestens 25.000 €) über die Zeit anzusparen oder ggf. Verluste aus Vorjahren auszugleichen. Eine Zeitvorgabe für die Ansparung bis zum Erreichen von 25.000 € Stammkapital ist gesetzlich nicht festgelegt. Als Rücklage ist grundsätzlich ein Viertel des Jahresüberschusses zu bilden. Das bedeutet, bei einem Jahresüberschuss im Geschäftsjahr von 20.000 € sind 5.000 € als Rücklage vorzusehen.
Die Unternehmergesellschaft darf im Geschäftsverkehr nicht als „GmbH“ auftreten. In der Firma und im Schriftverkehr ist der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen, verbunden mit dem Namen der Person und ggf. einer Sache.
Beispiel: Herr Müller will eine Firma für Wegebau gründen. Dann könnte die Firma im Geschäftsverkehr den Namen „Müller-Wegebau Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen.
Wird das Stammkapital der Unternehmergesellschaft auf ein Stammkapital von 25.000 € erhöht, beispielsweise nach ausreichender Bildung von Rücklagen, dann kann die Unternehmergesellschaft in eine normale „GmbH“ umbenannt werden. Eine Pflicht zur Änderung des Namens besteht aber nicht, selbst wenn das Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht ist.
Die Unternehmergesellschaft ist wie eine normale GmbH eine Kapitalgesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten und einer Vermögensmasse. Die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung, ggf. vorher einer Rechtsberatung. Das neue GmbH-Recht vereinfacht aber das Gründungsverfahren. Der Gesetzgeber hat für die Gründung ein Musterprotokoll zur Ausfüllung vorgegeben. Von den Musterprotokollen existieren zwei Varianten: ein Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen-Gesellschaft sowie ein Musterprotokoll für eine Mehrpersonen-Gesellschaft.
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft im einfachen Verfahren kostet weniger Gebühren beim Notar. Zusätzlich kommen Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister hinzu.
Die Gründung einer Gesellschaft erfordert nicht mehr die Vorlage einer Gewerbeerlaubnis. Die Überwachung, ob erforderliche Genehmigungen vorliegen, ist nunmehr eine Angelegenheit der Genehmigungsbehörde. Das Vorlegen von Genehmigungen ist nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Genehmigungen müssen auch nicht mehr nach der Eintragung nachgereicht werden. Die Eintragung in die Handwerksrolle, z. B. bei Ausführung von Mauerarbeiten als Bauleistungen, stellt auch eine staatliche Genehmigung dar.
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