Lohn / Tarif / Rente

Haftung bei Leistungslohn

Erfolgt die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen im Leistungslohn nach den speziellen Anforderungen und Bedingungen des "Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn)", so liefert die Leistungsvereinbarung zum Leistungslohn zwischen dem Bauunternehmen als Arbeitgeber und der Leistungsgruppe als Arbeitskolonne eine verbindliche Grundlage.
Innerhalb der Leistungsgruppe haftet jedes Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Leistungsvereinbarung. Im Vordergrund steht dabei die sach- und fachgerechte Ausführung der vereinbarten Bauleistungen. Tritt ein Schaden ein, dann haften die Mitglieder mit Bezug auf § 8 Abs. 1 RTV-Leistungslohn für einen eventuell geforderten Ersatz des von der Leistungsgruppe verursachten Schadens. Die Haftung für ein einzelnes Gruppenmitglied kann nur dann entfallen, wenn von ihm der Nachweis erbracht wird, dass er die Pflichtverletzung aus der Leistungsvereinbarung weder verursacht noch verschuldet hat.
Während der Bauausführung der vereinbarten Leistungen kann evtl. eine Veränderung in der Zusammensetzung der Gruppe eintreten, d.h. dass neue Mitglieder hinzukommen oder andere ausscheiden. Neu hinzu kommende Mitglieder haften danach wie die anderen Mitglieder bei Pflichtverletzungen, jedoch nur für die nach ihrem Eintritt verursachten und verschuldeten Schäden. Bei einem Ausscheiden aus der Gruppe kann ebenfalls nur Pflicht zur Haftung bestehen, wenn der Schaden vor dem Austritt aus der Gruppe verursacht wurde.
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