Lohn / Tarif / Rente

Leistungsvereinbarung zum Leistungslohn

Die Entlohnung beim Leistungslohn erfolgt nach der erbrachten Leistung. Der Bauunternehmer ist jedoch in der Entscheidung darüber, ob in seinem Bauunternehmen oder in seinen Niederlassungen im Leistungslohn gearbeitet werden soll, völlig frei. Andererseits kann Leistungslohn nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder der Leistungsgruppe (Arbeitskolonne), wenn kein Betriebsrat besteht, eingeführt werden.
Die besonderen Bedingungen für die Arbeit im Leistungslohn regelt der "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe" vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn). Er bildet die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Leistungslohns auf Basis methodisch ermittelter Vorgabewerte und einer schriftlichen Leistungsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist freiwillig zwischen der Leistungsgruppe und dem Arbeitgeber zu treffen.
In der Leistungsvereinbarung ist die zu erbringende Bauleistung mit Bezug auf § 2 Abs. 2 RTV-Leistungslohn nach Art und Umfang vor Aufnahme der Ausführung eindeutig zu bestimmen. Die Anforderungen für die Leistungsbeschreibung sollen sich nach den Regelungen in der VOB, Teil C richten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Für die Leistung sind insbesondere die Vorgabewerte zum Leistungslohn auszuweisen, die von der Leistungsgruppe nach Einarbeitung und ohne Gesundheitsschädigung auf Dauer erreicht werden sollen. Wichtig ist dabei die Objektbezogenheit, die technische Ausstattung für die Ausführung und auch die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle.
In der Leistungsvereinbarung sollten noch Festlegungen getroffen werden:
  • zu den Leistungsbedingungen wie ausreichende Bereitstellung von Einbaustoffen, Baumaschinen und Geräten, Betriebsstoffen u.a.,
  • zur Sicherung der Baufreiheit für die Ausführung der Leistungen,
  • zur Vertretung der Leistungsgruppe,
  • zur Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Arbeitsablaufs,
  • zur Behandlung von Leistungen, die nicht in der Leistungsvereinbarung aufgeführt sind, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den auszuführenden Leistungen stehen,
  • zu Regelungen der monatlichen Abrechnung über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie Stundenüber- oder -unterschreitungen gegenüber den Sollstunden mit Bezug auf die mit Aufmaß nachgewiesene Ist-Leistung,
  • zu Konsequenzen zu den vom Arbeitgeber gerügten Mängeln und den Anforderungen an die Mängelbeseitigung bei Leistungslohn,
  • zur Vergütung bei Plusstunden und ggf. bei Überschreitung der Stundenvorgaben (Malus-Prinzip beim Leistungslohn),
  • zu evtl. besonders zu prämierenden Leistungen außerhalb des Leistungslohns,
  • zur Haftung jedes Mitglieds der Leistungsgruppe gegenüber dem Arbeitgeber für den Ersatz eines von der Gruppe verursachten Schadens,
  • zur Kündigung der Leistungsvereinbarung von beiden Seiten aus wichtigem Grund, beispielsweise bei Einstellung des betreffenden Bauvorhabens.
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