Lohn / Tarif / Rente

Leistungslohn

Beim Leistungslohn richtet sich die Entlohnung nach der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung. Er wird also in gewissen Grenzen sowohl am Erfolg als auch am Misserfolg seiner Arbeit beteiligt. Der Lohnbetrag je Leistungseinheit bleibt in der Regel gleich, weshalb der Lohn im gleichen Maße steigt, jedoch bei Überschreitung der Stundenvorgaben nicht in vollem Maße fällt.
In der Bauwirtschaft werden sowohl der Akkordlohn als auch Prämienlohnformen in Verbindung mit der mengen- und qualitativen Mehrleistung angewendet.
Im Baugewerbe gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für gewerbliche Arbeitnehmer grundsätzlich auch für die Leistungsentlohnung. Die besonderen Bedingungen regelt ergänzend ein Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe (RTV-Leilo) vom 29. Juli 2005. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Leistungslohns auf Basis methodisch ermittelter Vorgabewerte. Dabei legen die Tarifnormen nur die grundlegende Richtung fest und gewähren im vorgegebenen Rahmen eine Fülle von betriebsindividuellen Gestaltungsmöglichkeiten.
Dem RTV-Leilo liegt seit 2005 ein Bonus-Malus-Prinzip bei der Vergütung zugrunde. Danach wird eine Unterschreitung der Stundenvorgaben im Umfang der Plusstunden den an der Baumaßnahme beteiligten Arbeitnehmern als Bonus beim Leistungslohn vergütet. Bei Überschreitung der Stundenvorgaben kann das Malus-Prinzip beim Leistungslohn angewandt werden.
Arbeit im Leistungslohn im Sinne des RTV-Leilo ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.
Der Bauunternehmer ist in der Entscheidung darüber, ob in seinem Bauunternehmen oder in seinen Niederlassungen im Leistungslohn gearbeitet werden soll, völlig frei. Andererseits kann Leistungslohn nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder der Leistungsgruppe (Kolonne), wenn kein Betriebsrat besteht, eingeführt werden. Ist grundsätzlich Einigung erzielt, muss gemeinsam festgelegt werden, welche Arbeiten im Leistungslohn durchgeführt werden sollen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere