Vorschriften / Gesetze

Informationspflichten bei Inkasso

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die aufgrund besonderer Sachkunde und nach Registrierung bei der zuständigen Behörde Dienstleistungen zum Inkasso erbringen dürfen, müssen bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen nach § 11a des "Gesetzes über außergerichtliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz-RDG)" erfüllen. Diesbezügliche Pflichten sind am 1. Novenber 2014 in Kraft getreten. Als Privatperson ist jede natürliche Person anzusehen, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Als Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gelten insbesondere klare und verständliche Aussagen:
  • zum Auftraggeber mit Namen oder Firma,
  • zum Forderungsgrund sowie bei Verträgen mit konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsabschlusses,
  • zur Zinsberechnung, sofern Zinsen geltend gemacht werden sollen, sowie Darlegung zur zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zinszeitraums,
  • mit einem Hinweis, wenn ein erhöhter Zinssatz über dem gesetzlichen Zinssatz zu Verzugszinsen geltend gemacht werden soll, weiterhin mit der Angabe des Bezugs, auf welche Umstände ein erhöhter Zinssatz gefordert wird,
  • als Angaben zur Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassovergütung sowie ggf. sonstiger Inkassokosten, die geltend gemacht werden sollen,
  • zur Geltendmachung ggf. von Umsatzsteuerbeträgen mit der Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Weiterhin sind folgende Informationen mitzuteilen, wenn die Privatperson danach anfragt:
  • eine ladungsfähige Anschrift des Auftragebers, soweit dadurch nicht schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  • Name oder Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  • wesentliche Umstände bei Verträgen zum Vertragsabschluss.
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