Zinsen

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinssätze, die berechnet werden, wenn sich die Zahlung eines Schuldners verzögert oder temporär ausfällt.

Was sind Verzugszinsen?

Als Verzugszinsen gelten die von einem in Verzug befindlichen Schuldner für eine Geldschuld zu entrichtenden Zinsen.

Höhe der Verzugszinsen

Die Höhe möglicher Verzugszinsen richtet sich nach § 288 und § 247 BGB.
Sie betragen:
  • bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, seit 29. Juli 2014 = 9 % (vorher bis 28. Juli 2014 = 8 %) über dem Basiszinssatz sowie
  • bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz.
Die Erhöhung des Satzes zwischen Unternehmen in § 288 Abs. 2 BGB leitete sich aus dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22. Juli 2014“ ab. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die einen Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt oder diesen Anspruch beschränkt, ist künftig nach § 288 Abs. 6 BGB unwirksam.

Bekanntgabe des Basiszinssatzes

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zweimal im Jahr (zum 1. Januar und 1. Juli) bekannt gegeben. Die aktuelle Höhe wird unter dem Link angeführt. Daraus lässt sich dann der jeweilige Verzugszinssatz – differenziert zwischen Unternehmen und Verbrauchern – ableiten.

Weitere Verzugskosten

Zusätzlich zu den Verzugszinsen kann ein Gläubiger nach § 288 Abs. 3 und 4 BGB:
Seit 29. Juli 2014 hat der Gläubiger einer Entgeltforderung, wenn dieser kein Verbraucher ist, bei Verzug des Schuldners mit Bezug auf § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale als Mindestverzugsschaden in Höhe von 40 €. Das kann sowohl für Schlusszahlungen als auch für Abschlagszahlungen berücksichtigt werden. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Eine solche Verzugspauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen (nicht maßgebend jedoch gegenüber einem Verbraucher) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen.
In einer Rechnungslegung über Verzugszinsen und weiterführenden Schadenersatz ist keine Umsatzsteuer zu berechnen und zu entrichten.
Verzugszinsen sind auch nicht auf Zinsen zu entrichten (Zinseszinsverbot nach § 289 BGB). Davon bleibt aber das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Vertrag entstandenen Schadens unberührt.

Rechnung zu Verzugszinsen

Eine Verzugszinsenrechnung wird am Ende als Beispiel angeführt.
Es wird empfohlen, die Verzugszinsenrechnung mit einem Anschreiben an den Auftraggeber – einschließlich kurzer Aussage zum Umstand – zuzustellen.
Bei einem Verbraucher gelten die Regelungen in § 286 BGB für die Fälligkeit der Vergütung. Folglich gerät eine Rechnung bei einem Werkvertrag nach BGB mit einem Verbraucher nicht nach gleicher Weise und Zeitraum in Verzug wie bei einem Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag bei Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen. Die Verzugszinsenrechnung an den Verbraucher sollte ebenfalls mit einem Anschreiben zugestellt werden.
Die Deutsche Bundesbank gibt zweimal im Jahr den Basiszinssatz bekannt.
Die Deutsche Bundesbank gibt zweimal im Jahr den Basiszinssatz bekannt. Bild: © f:data GmbH

Tagesgenaue Zinsberechnung

Für die Berechnung der Verzugszinsen im nachfolgend angeführten Beispiel wurde die kalender- bzw. tagesgenaue Effektivzinsberechnung – allgemein bezeichnet als ACT/365 oder ISMA-Rule – zugrunde gelegt. Danach umfasst das Zinsjahr 365 Tage (bzw. im Schaltjahr 366 Tage) sowie im Monat nur die Anzahl der Tage des Monats (unterschiedlich von 28 bis 31 Tagen). Im Gegensatz dazu setzt die deutsche (kaufmännische) Zinsberechnung nur 360 Tage im Jahr und monatlich stets 30 Tage an.
Die Anwendung der tagesgenauen Zinsberechnung für die Verzugszinsen folgt der Diktion, dass der Schuldner nur für jenen Zeitraum Zinsen zahlt, in dem er einen Vorteil hatte. Auch lässt sich aus § 187 (Fristbeginn) und § 188 (Fristende) BGB dem Grunde nach ableiten, bei der Berechnung von Verzugszinsen einen tagesgenauen Ansatz vorzusehen. Weiterhin folgt daraus, dass die Berechnung für die Verzugszinsen einen Tag nach dem Fälligkeits- bzw. Verzugsdatum der Rechnung beginnt.
Danach kann die Berechnung als Tageszinsformel folgendermaßen vorgenommen werden:
Rechnungsbetrag (€) x Tage im Verzug x Verzugszinssatz (%)=........ €
365 (bzw. 366) Tage x 100
Ein Zinseszins wird bei Verzugszinsen nicht berechnet.

Verzugszinsen – ein Berechnungsbeispiel

Rechnung über Verzugszinsen und weiterführenden Schadensersatz.
Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 16 Abs. 5 VOB/B:
(seit 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 = 12,37 % zwischen Unternehmen)
zu der Rechnung Nr.:SR 12345
Rechnungsbetrag100.000,00 €
Rechnungsdatum und Zustellung31.08.2024
Fälligkeit bei unbestrittenem Guthaben30.09.2024
Zahlungseingang29.12.2024
Zahlungsverzug90 Tage
  1. Verzugszinsen:
    Verzugszinsen = Rechnungsbetrag x Verzugszinssatz x Zahlungsverzug (in Tagen)
    100.000,00 Euro x (12,37 % : 100 %) x (90 Tage : 365 Tage) = 3.050,14 Euro
  2. Weiterführender Schadensersatz:
    Als Differenz von 3,17 % zwischen Verzugszinsen von 12,37 % und Kreditzinsen von 9,20 % (z. B. für einen Kontokorrentkredit).
    Gemäß beiliegender Bankbescheinigung:
    • 2.1. Schadensersatz:
      Im betreffenden Zeitraum des Zahlungsverzugs überstiegen die Kreditzinsen den Verzugszinssatz, folglich ein Ansatz von:
      Schadenersatz = Rechnungsbetrag x Zinsdifferenz x Zahlungsverzug (in Tagen)
      Schadenersatz = 100.000,00 € x (3,17 % : 100 %) x (90 Tage : 365 Tage) = 781,64 €
    • 2.2. Gebühren für z. B.:
      • Mahnungen und Inkasso
      • Gerichtlichen Mahnbescheid
      • Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten
      Gemäß beiliegenden Nachweisen = 410,00 €
Insgesamt kann der Gläubiger aus dieser Beispielberechnung die folgende Summe aus Verzugszinsen und weiterführendem Schadensersatz in Rechnung stellen:
3.050,14 €Verzugszinsen
+781,64 €Schadenersatz
+410,00 €Gebühren
=4.241,78 €Rechnungsbetrag gesamt
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verzugszinsen"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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