Die Verzugszinsen betragen nach § 288 und § 247 BGB: bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, seit 29. Juli 2014 = 9 % (vorher bis 28. Juli 2014 = 8 %) über dem Basiszinssatz,
bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz.
Die Erhöhung des Satzes zwischen Unternehmen in § 288, Abs. 2 BGB leitet sich aus dem "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr… vom 22. Juli 2014" ab. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die einen Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt oder diesen Anspruch beschränkt, ist künftig nach § 288 Abs. 6 BGB unwirksam.
Den Basiszinssatz gibt die Deutsche Bundesbank 2 x im Jahr, jeweils zum 01.01. und 01.07. bekannt. Seit 1. Juli 2016 beträgt der Basiszinssatz = ./. 0,88 % (vorher vom 01.01.2015 bis 30.06.2016 = ./. 0,83 %). Bezugsgröße ist der Zinssatz für die Hauptfinanzierungsoperation der EZB (Hauptrefinanzierungssatz) bzw. die Veränderung im letzten Halbjahr. Da im 1. Halbjahr 2020 der Hauptrefinanzierungssatz nicht geändert wurde, bleibt der Basiszinssatz auch ab 1. Juli 2020 auf bisheriger Höhe, weiterhin im negativen Bereich sowie auf dem niedrigsten Stand seit Bestehen der Euro-Währungsunion. Zusätzlich zu den Verzugszinsen kann ein Gläubiger nach § 288 Abs. 3 und 4 BGB:
Seit 29. Juli 2014 hat der Gläubiger einer Entgeltforderung, wenn dieser kein Verbraucher ist, bei Verzug des Schuldners mit Bezug auf § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale als Mindestverzugsschaden in Höhe von 40 €. Das kann sowohl für Schlusszahlungen als auch bei Abschlagszahlungen berücksichtigt werden. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Eine solche Verzugspauschale kann durch eine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen Unternehmen (nicht maßgebend jedoch gegenüber einem Verbraucher) weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Ausschluss ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers im Zweifel als grob unbillig anzusehen. In einer Rechnungslegung über Verzugszinsen und weiterführenden Schadenersatz ist keine Umsatzsteuer zu berechnen und zu entrichten.
Verzugszinsen sind auch nicht auf Zinsen zu entrichten (Zinseszinsverbot nach § 289 BGB). Davon bleibt aber das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Vertrag entstandenen Schadens unberührt.
Eine Verzugszinsenrechnung wird am Ende als Beispiel angeführt.
Es wird empfohlen, die Verzugszinsenrechnung mit einem Anschreiben an den Auftraggeber – einschließlich kurzer Aussage zum Umstand – zuzustellen.
Für die Berechnung der Verzugszinsen im nachfolgend angeführten Beispiel wurde die kalender- bzw. tagesgenaue Effektivzinsberechnung- allgemein bezeichnet als ACT/365 oder ISMA- Rule - zugrunde gelegt. Danach umfasst das Zinsjahr 365 Tage (bzw. im Schaltjahr 366 Tage) sowie im Monat nur die Anzahl der Tage des Monats (unterschiedlich von 28 bis 31 Tagen). Im Gegensatz dazu setzt die deutsche (kaufmännische) Zinsberechnung nur 360 Tage im Jahr und monatlich stets 30 Tage an. Die Anwendung der tagesgenauen Zinsberechnung für die Verzugszinsen folgt der Diktion, dass der Schuldner nur für jenen Zeitraum Zinsen zahlt, in dem er einen Vorteil hatte. Auch lässt sich aus § 187 (Fristbeginn) und § 188 (Fristende) BGB dem Grunde nach ableiten, bei der Berechnung von Verzugszinsen einen tagesgenauen Ansatz vorzusehen. Weiterhin folgt daraus, dass die Berechnung für die Verzugszinsen ein Tag nach dem Fälligkeits- bzw. Verzugsdatum der Rechnung beginnt. Danach kann die Berechnung als Tageszinsformel folgendermaßen vorgenommen werden:
Rechnungsbetrag (€) x Tage im Verzug x Verzugszinsensatz (%) | = | ........ € |
365 (bzw. 366) Tage x 100 |
Ein Zinseszins wird bei Verzugszinsen nicht berechnet.
Beispiel zu Verzugszinsen
Rechnung über Verzugszinsen und weiterführenden Schadensersatz
Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 16 Abs. 5 VOB/B:
(seit 01.07.2016 = 8,12 % zwischen Unternehmen)
zu der Rechnung Nr: | SR 12345 |
Rechnungsbetrag | 100.000,00 € |
Rechnungsdatum und Zustellung | 02.03.2020 |
Fälligkeit bei unbestrittenem Guthaben | 01.04.2020 |
Zahlungseingang | 30.06.2020 |
Zahlungsverzug | 90 Tage |
Verzugszinsen:
Verzugszinsen | = | Rechnungsbetrag x Verzugszinsensatz x Zahlungsverzug (in Tagen) |
Verzugszinsen | = | 100.000,00 € x (8,12 % : 100%) x (90 Tage : 366 Tage) = 1.996,72 € |
Weiterführender Schadensersatz:
Als Differenz von 0,18 % zwischen Verzugszinsen und Kreditzinsen von 8,3 % (z. B. Kontokorrentkredit) gemäß beiliegender Bankbescheinigung:
2.1 Schadensersatz:
Schadenersatz | = | Rechnungsbetrag x Zinsdifferenz x Zahlungsverzug (in Tagen) |
Schadenersatz | = | 100.000,00 € x (0,18 % : 100 %) x (90 Tage : 366 Tage) = 44,26 € |
2.2 Gebühren für z. B.:
gemäß beiliegenden Nachweisen | = | 370,00 € |
Insgesamt kann der Gläubiger aus dieser Beispielberechnung die folgende Summe aus Verzugszinsen und weiterführendem Schadensersatz in Rechnung stellen:
Rechnungsbetrag gesamt | = | 1.996,72 € + 44,26 € + 370,00 € = 2.410,98 €. |