Der Bauunternehmer schreibt diesen Brief an einen Besteller bzw. Verbraucher, nachdem sich beide nicht über die Höhe einer Mehrvergütung zu einer vom Bauherrn angeordneten Änderung bei einem BGB-Bauvertrag einigen konnten. Er erklärt, dass er keine gerichtliche Entscheidung anstrebt, sondern von der Regelung in § 650c Abs. 3 BGB Gebrauch machen möchte. Demnach kann der Bauunternehmer bei im Bauvertrag vereinbarten zu schuldenden Abschlagszahlungen nach § 632a BGB für ausgeführte Leistungen 80 % von der in seinem Nachtragsangebot angeführten Mehrvergütung ansetzen. Der Bauunternehmer will die zu schuldende Mehrvergütung erst nach Abnahme der Baumaßnahme fordern. Er schreibt weiter, dass er die Beträge aus den Abschlägen zurückgewährt und ab dem Zahlungseingang nach § 288 verzinst, sollte die Mehrvergütung die Abschlagszahlungen übersteigen.