Ein Bauunternehmer erklärt in diesem Brief, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen zu Forderungen aus einer Abschlags- bzw. Schlussrechnung nicht nachgekommen ist und auch die Mahnungen mit Nachfristsetzung fruchtlos verstreichen ließ. Somit, so der Bauunternehmer weiter, ist seine Forderung nun im Verzug. Er verlangt daher mit Bezug auf § 650e BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek am Grundstück des Auftraggebers. Der Bauunternehmer weist noch einmal darauf hin, dass die vertraglichen Leistungen von ihm erbracht und in Rechnung gestellt wurden. Er erklärt weiter, dass die erforderlichen rechtlichen Schritte veranlasst wurden.