In diesem Brief bittet ein Verbraucher/Besteller den Planer darum, die Planungsunterlagen noch rechtzeitig vor Baubeginn der Bauausführung mit Bezug auf § 650n Abs. 1 und 3 BGB herauszugeben. Er begründet diese Aufforderung damit, dass er die Unterlagen benötigt, um den Nachweis zu führen gegenüber:
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Behörden, dass vom Empfänger die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird,
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dem Darlehensgeber als Nachweis für die Einhaltung bestimmter Bedingungen, worüber der Empfänger des Briefes Erwartung geweckt hatten, diese Bedingungen einzuhalten.
Diese beiden Möglichkeiten kann der Verbraucher als Begründung im Brief wählen.