Baurecht / BGB

Herausgabe von Bauunterlagen an Verbraucher

Im reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wurden speziell zum Verbraucherbauvertrag Regelungen zur Herausgabe von Unterlagen im § 650n BGB bestimmt. Das betrifft die Herausgabe durch den Bauausführenden als Unternehmer an den Verbraucher:
  • vor Baubeginn und vorher die Erstellung von Planungsunterlagen an Verbraucher, soweit nicht der Verbraucher selbst oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt, nach § 650n Abs. 1 BGB,
  • spätestens nach Fertigstellung zunächst die Erstellung und Herausgabe von denjenigen Unterlagen nach § 650n Abs. 2 BGB, die der "Verbraucher benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistungen unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist". Hierbei sind nicht die Planungsunterlagen, sondern alle weiteren Bauunterlagen vom Unternehmer zu verstehen, die auch von ihm erstellt werden, beispielsweise:
    • zur Verwendung von Bauprodukten,
    • Nachweise nach den Anforderungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmG),
    • Energieausweis nach nach der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Grundsätzlich bezieht sich die Herausgabe von Unterlagen an den Verbraucher auf den Aspekt, dass diese auch vom Verbraucher wirklich benötigt werden und nicht lediglich benötigt werden könnten. Dazu rechnet auch das vom Unternehmer während der Bauausführung zu führende Bautagebuch, ggf. auch zur Einsichtnahme durch die Behörden der Bauaufsicht.
Die Unterlagen nach vorgenannten Aussagen sind auch bei Anforderung an Dritte nach § 650n Abs.3 BGB herauszugeben, beispielsweise an Darlehensgeber, Bereitsteller von Fördermitteln wie durch die KfW u. a., wenn von diesen die Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn "der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten".
Sollte die Herausgabe von Unterlagen an den Verbraucher durch den Unternehmer nicht erfolgen, ist zunächst vom Verbraucher eine angemessene Nachfrist zu stellen. Bei nicht erfolgreicher Nachfrist blieben dann ggf. die Ersatzvornahme durch Erstellung und Herausgabe durch einen Dritten mit eventuellem Kostenvorschuss zu prüfen oder ggf. Ansprüche auf Schadenersatz zu stellen.
Würde der Unternehmer weiterhin die Herausgabe verweigern, könnte der Verbraucher dies als einen Mangel ansehen und ggf. die Abnahme des Werks verweigern.
Zur Herausgabe von Unterlagen nach § 650n BGB ist ebenfalls der Bauträger nach § 650u Abs. 1 BGB wie der Bauunternehmer bei einem Verbraucherbauvertrag verpflichtet, näher betrachtet unter Bauunterlagen vom Bauträger an Erwerber.
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