Der Auftragnehmer schreibt dem Auftraggeber, dass dessen Fristsetzung für den Beginn der Bauausführung nicht § 5 Abs. 2, Satz 2 VOB/B entspricht. Er erklärt weiter, dass er noch etwas Zeit zur Vorbereitung des Baubeginns benötigt, aber die Frist von 12 Werktagen nach VOB/B einhalten wird. Er nennt den Termin für den Baubeginn.