Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Pflanzgebot

Das Pflanzgebot kann mit Bezug auf § 178 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt werden. Danach kann die Gemeinde den Eigentümer verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist gemäß den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zu bepflanzen. Das kann sowohl einzelne Flächen als auch nur Teile davon für im Bebauungsplangebiet festgesetzte Flächen betreffen, jedoch mit Ausnahme von den für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen.
Die Bepflanzung kann einerseits Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen als auch Bindungen für Bepflanzungen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen umfassen.
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