Bauplanung

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist ein Bestandteil der Bauleitplanung. Bauleitpläne sind von den Gemeinden aufzustellen. In § 1 Abs. 5 im Baugesetzbuch (BauGB) werden die Ziele bestimmt. Vor allem ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, die die „sozialen, wirtschaftlichen und umweltunterstützenden Anforderungen in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt“ und eine dem Wohle der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung ist.
Bebauungsplan
Bebauungsplan Bild: © f:data GmbH

Zweck des Bebauungsplans

Nach § 8 BauGB umfasst der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Zu entwickeln ist er aus dem Flächennutzungsplan, sofern der Bebauungsplan nicht für die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ausreicht. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, sofern dringende Gründe dies erfordern.

Inhalt des Bebauungsplans

Die Inhalte speziell des Bebauungsplans sind im § 9 BauGB aufgeführt. Aus städtebaulichen Anforderungen können beispielsweise festgesetzt werden:
  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen,
  • Mindest- und Höchstmaße für Baugrundstücke,
  • Flächen für Nebenanlagen wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen,
  • Flächen für den Gemeinbedarf wie für Sportanlagen,
  • Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,
  • höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden,
  • Verkehrsflächen und solche für besondere Zweckbestimmung, neu auch Flächen für die Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • Versorgungsflächen, einschließlich Flächen für Erzeugung und Verteilung von Strom,
  • öffentliche und private Grünflächen, Wasserflächen u. a.
  • Flächen für Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze,
  • Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen u. a.
Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen auch festgesetzt werden, dass bestimmte Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind.

Sektorale Bebauungspläne aufgrund des Baulandmobilisierungsgesetzes

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Baulandmobilisierung am 23. Juni 2021 (in BGBl. I, S. 1802) wurde im BauGB neu § 9 Abs. 2d eingefügt, speziell zur Bebauung für im Zusammenhang bebaute Ortsteile. Danach erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen für den Wohnungsbau nach § 34 BauGB Anforderungen vorzugeben, so Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, beispielsweise speziell:
  • zu Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen,
  • zu Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen,
  • ergänzende Festsetzungen z. B. zum Maß der baulichen Nutzung.

Honorare für Bauplanungsleistungen nach HOAI

Bebauungsplan
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Inhaltliche Aussagen speziell zu den Bauplanungsleistungen des Bebauungsplanes werden im § 19 der HOAI im Rahmen des „Leistungsbildes Bebauungsplan“ getroffen. Über die einzelnen Aufgaben zu den Grundleistungen nach HOAI zu Bebauungsplänen wird in Anlage 3 der HOAI ausgesagt. Unterteilt werden die Grundleistungen nach den Leistungsphasen nach HOAI 1 bis 3, und zwar nach folgenden Anteilen bzw. Prozentsätzen zu HOAI-Honoraren und ihrer Bewertung für die Ableitung eines Honorars:
Leistungsphase 1Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen=60 %
Leistungsphase 2Entwurf zur öffentlichen Auslegung =30 %
Leistungsphase 3Plan zur Beschlussfassung =10 %
Die Honorare für die Grundleistungen zum Bebauungsplan werden im § 21 Abs. 1 der novellierten HOAI 2021 mit „Orientierungswerten“ in Honorarspannen mit Von-Bis-Daten ausgewiesen:
Die Von-Bis-Daten der Honorare gelten nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ und sind nicht mehr verbindlich vorzugeben. Da sie nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. In der Übergangszeit bis Ende 2020 war nach den Hinweisen in einem Erlass des BMI vom 5. August 2019 zu verfahren. Grundsätzlich können Honorare frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bebauungsplan"

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4.1.1 Bedarf an SportplätzenDer Bedarf an Sportplätzen richtet sich in Anzahl und Größe sowie Art und Ausstattung nach den Bedürfnissen der Nutzergruppen. Hierfür ist eine gleichmäßige und ausreichende Versorgung auch unter den Aspekten der Gesundhei...
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Die Checkliste in Tabelle A.5 bietet eine fakultative Grundlage für die Bearbeitung des Prozessschrittes 5 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. ... ...
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4.2.1 Zuordnung Ein Sportplatz ist so anzuordnen, dass er von allen Nutzergruppen in zumutbarer Zeit zu erreichen ist. Der Sportplatz im Wohnbereich sollte zu Fuß erreichbar sein. Sportplätze an Schulstandorten sollten so angeordnet, bemessen und aus...
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7.1 Allgemeines Zur Ermittlung der schalltechnischen Auswirkungen werden üblicherweise der Ist-Zustand und auch eine Prognose der künftigen Entwicklung berücksichtigt.7.2 Straßenverkehr, Parkplätze Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Stra...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
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