Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Preisvorbehalte bei Aufträgen

Auftragnehmer sind bestrebt, sich durch Preisvorbehalte gegen eine nach Vertragsabschluss eintretende Verschlechterung ihrer Kalkulationsbasis abzusichern. Solche Vorbehalte können selbst wieder Preiserhöhungen auslösen und Preisauftriebstendenzen verstärken. Folglich sind Preisvorbehalte bei öffentlichen Aufträgen grundsätzlich unerwünscht und der Vereinbarung von festen Preisen ohne Preisvorbehalte der Vorzug zu geben.
Wie mit Preisvorbehalten zu verfahren ist, regeln die "Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen" gemäß der Bekanntmachung vom 4. Mai 1972 (Bundesanzeiger Nr. 88/1972 vom 10. Mai 1972), die sowohl im Anhang Nr. 4 des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) als auch im Anhang des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) aufgeführt sind. Danach gilt für Preisvorbehalte, dass:
  • sie auf keinen Fall vereinbart werden dürfen, wenn keine wesentlichen und nachhaltigen Änderungen der Grundlagen für die Preisbildung zu erwarten sind,
  • von Preisvorbehalten ohne Bindung an bestimmte Kostenfaktoren (z. B. in der Form "Preis freibleibend") abzusehen ist,
  • von ihrer Vereinbarung abzusehen ist, wenn der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung nicht mindestens 10 Monate beträgt, ggf. darf davon abgewichen werden, wenn das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall besonders hoch ist.
Bei längerfristigen Bauverträgen sollte aber nicht verkannt werden, dass wegen der Ungewissheit künftiger Entwicklungen schwer kalkulierbare Risiken für Auftragnehmer auftreten können. Das kann und wird dann ggf. dazu führen, Preisvorbehalte in Form von Preisgleitklauseln (Lohn- und ggf. Stoffpreisgleitklauseln) zu vereinbaren. Dabei ist aber zu beachten, dass diese erst wirksam werden, wenn ein bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung überschritten wird (Bagatellklausel). Weitere Anforderungen werden unter Tz. 2 in den Grundsätzen zu Preisvorbehalten angeführt.
Bei Listenpreisen dürfen Preisvorbehalte (z. B. in der Form "es gilt der Listenpreis am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung") nur vereinbart werden, wenn:
  • Listenpreisvorbehalte unter gegebenen Umständen in der betreffenden Leistungssparte bzw. dem Geschäftsbereich üblich sind und vom Auftragnehmer auch angewendet werden,
  • vom Auftragnehmer Listenpreise allgemein und ständig herangezogen werden,
  • dem Auftraggeber besondere Klauseln zugestanden werden, die ihm das Recht einräumen, bei einer in den ersten 8 Monaten nach Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer vorgenommenen Erhöhung der Listenpreise eine neue Vereinbarung über den Preis zu verlangen.
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